In für ARBEITNEHMER, für UNTERNEHMER

Da der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung beschränkt wurde, kommt es in der Praxis vermehrt zu Gegenstrategien.
OFD Münster 27.2.08, Kurzinfo Einkommensteuer Nr. 010/2008, DB 08, 729


Sofern der Arbeitnehmer sein heimisches Büro an den Arbeitgeber vermietet, sind die damit zusammenhängenden Kosten im Rahmen der Mieteinkünfte nach
§ 21 EStG abziehbar. Dieser vom BFH aufgestellten Regelung folgt die Verwaltung, sofern die Vereinbarung im überwiegenden betrieblichen Interesse erfolgt. Die OFD Münster weist nun auf sich häufende Fälle hin, bei denen dieser Kostenabzug nicht gelingt.
Zur Senkung der Kosten sowie aus Kapazitätsgründen zahlen Versicherungsunternehmen ihren Arbeitnehmern für die Bereitstellung eines heimischen Büros ein Nutzungsentgelt. In der Zeit, in der ein Mitarbeiter zu Hause tätig wird, steht ihm im Betrieb kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Für die Bereitstellung des Raumes wird den Mitarbeitern laut Betriebsvereinbarung eine Aufwandspauschale von monatlich 30 EUR gewährt. Unstrittig ist, dass die Zahlungen wegen des überwiegend betrieblichen Interesses keinen Arbeitslohn darstellen. Eine Zuordnung zu den Mieteinnahmen setzt jedoch einen Mietvertrag voraus. Fehlt dieser, wird die Vereinbarung nicht anerkannt. Eine Betriebsvereinbarung reicht nicht aus.
Der Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer bei den Lohneinkünften setzt voraus, dass dort der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Arbeitnehmers liegt. Dieser qualitative Schwerpunkt ist bei einem auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Zeitanteil von 75 v.H. anzunehmen. Versicherungsangestellte üben ihren Beruf regelmäßig zu gleichen Teilen im Arbeitszimmer und am außerhäuslichen Arbeitsplatz aus. Daher scheidet der Werbungskostenabzug mangels Schwerpunkt in der Wohnung aus. Arbeitgeber und Angestellte sollten in vergleichbaren Fällen separate Mietverträge abschließen.