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Der Bezug von ausländischem Arbeitslosengeld kann einer Zusammenveranlagung in Deutschland entgegenstehen, da dieses im Gegensatz zum deutschen Arbeitslosengeld in Deutschland steuerpflichtig ist.
FG Köln 20.4.12, 4 K 1943/09,
EuGH 16.5.00, C-87/99; 14.9.99, C-391/97

Sachverhalt
Geklagt hatte ein Ehepaar mit Wohnsitz in Belgien. Der Ehemann verdiente mit seiner Tätigkeit in Deutschland rund 33.000 EUR brutto. Zudem erzielte er in Belgien einen Bruttoarbeitslohn von rund 2.300 EUR. Seine Ehefrau, die im Vorjahr in Deutschland tätig war, bezog aufgrund dieser Beschäftigung in Belgien Arbeitslosengeld in Höhe von 11.196 EUR.
Die von den Klägern begehrte steuergünstige Zusammenveranlagung lehnte das Finanzamt ab, da die ausländischen Einkünfte über 10 Prozent der gesamten Einkünfte der Kläger lägen und der Grenzbetrag für ausländische Einkünfte von 12.272 EUR überschritten sei. Bei seiner Berechnung der ausländischen Einkünfte bezog das Finanzamt auch das belgische Arbeitslosengeld der Klägerin ein.
Entscheidung und Begründung
Das Finanzgericht Köln bestätigt in seinem Urteil die Ansicht des Finanzamtes, dass nur deutsches Arbeitslosengeld steuerfrei sei. Nach dem klaren Wortlaut des § 3 Nr. 2 EStG sind nur die Lohnersatzleistungen steuerfrei, die aufgrund des Arbeitsförderungsgesetzes, des SGB III oder entsprechender Programme gezahlt werden. Vergleichbare Leistungen aufgrund ausländischer Vorschriften sind folglich nicht steuerfrei.
Für diese Einordnung ist laut FG Köln ohne Bedeutung, warum Arbeitslosengeld im Ausland ausgezahlt wird und welche steuerlichen Folgen sich ergeben würden, wenn ein in Deutschland lebender Steuerpflichtiger deutsches Arbeitslosengeld erhält. Dies sei wegen der unterschiedlichen Rechtsordnungen nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar.
Ein Verstoß gegen die europarechtlich verbriefte Freizügigkeit für Arbeitnehmer liege darin nicht, so die Auffassung des Gerichts.
Praxishinweis
Der 4. Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens die Revision gegen sein Urteil zum BFH zugelassen.
Beachten Sie:
Die steuergünstige Zusammenveranlagung von Ehe-paaren aus einem EU-Staat, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ist nur möglich, wenn entweder die Einkünfte beider Ehegatten im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Betrag von 12.272 EUR nicht übersteigen.