In für ARBEITNEHMER

Nach neuerer Rechtsprechung des BFH ist die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte des Angestellten, auch wenn er dort längerfristig eingesetzt wird. Diesen Grundsatz wendet die Finanzverwaltung nunmehr an, wobei in Fällen der Leiharbeit Besonderheiten zu beachten sind. Die Abgrenzung nimmt die Finanzverwaltung anhand von Beispielen vor:
BMF 21.12.09, IV C 5 – S 2353/08/10010, BFH 10.7.08, VI R 21/07, BStBl II 09, 818; 9.7.09, VI R 21/08, BStBl II 09, 822


Grundsatz: Die betrieblichen Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers sind keine regelmäßigen Arbeitsstätten, wenn ein Arbeitnehmer von einer Zeitarbeitsfirma einem Kunden als Mitarbeiter zeitlich befristet überlassen wird. Selbst wenn der Überlassungsvertrag keine zeitliche Befristung enthält, liegt keine regelmäßige Arbeitsstätte vor.
ein Arbeitnehmer von der Zeitarbeitsfirma für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses einem Kunden in dessen betrieblicher Einrichtung überlassen wird oder
mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Kunden eingestellt wird.
In diesen Fällen wird der Leiharbeitnehmer nämlich dauerhaft an einer regelmäßigen außerbetrieblichen Arbeitsstätte tätig. Der Arbeitnehmer muss nicht damit rechnen, im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses an wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt zu werden.