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Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung des Arbeitnehmers für eine betriebliche Altersversorgung fließt dem Arbeitnehmer erst dann zu, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag tatsächlich leistet.

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Entscheidungsgründe

Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (sog. Zukunftssicherungsleistungen).

Bejaht wird die Arbeitslohnqualität insbesondere bei Beitragsleistungen in den Fällen der Direktversicherung, bei der der Arbeitgeber gegenüber dem bezugsberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Beiträge für die Versorgung des Arbeitnehmers einzubehalten und an den Versicherer abzuführen.

Hinsichtlich des Zuflusszeitpunkts derartiger Versicherungsbeiträge ist zu beachten, dass es sich um einen sonstigen Bezug (§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG) handelt. Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird, wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt (§ 11 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG). Zuflusszeitpunkt ist dabei der Tag der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers.

Schließt also ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer eine Direktversicherung ab und zahlt er den Jahresbeitrag erst im Folgejahr bis zum 10.1., fließt dem Arbeitnehmer auch erst im Folgejahr der Versicherungsbeitrag als Arbeitslohn zu. Dagegen ist der Versicherungsbeitrag mit Erteilung der Einzugsermächtigung (wie vom FA angenommen) noch nicht geleistet. Dies geschieht erst mit der Belastung des Bankkontos des Arbeitgebers.

Im Urteilsfall betrug der Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) für 2010 und 2011 jeweils 4.400 EUR und lag damit innerhalb der damaligen Grenzwerte.

Das Problem:

Der Beitrag für 2010 wurde erst am 7.1.2011 und der für 2011 im Dezember 2011 vom Arbeitgeberkonto abgebucht. Das FA war der Ansicht, dass nur 4.400 EUR steuerfrei seien. Der Arbeitgeber hätte die weiteren 4.400 EUR individuell versteuern müssen.

Fundstelle
BFH 24.8.17, VI R 58/15