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Bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft besteht für Ansprüche gegen die Gesellschaft abweichend von § 11 EStG die Fiktion eines Zuflusses im Zeitpunkt der Fälligkeit.

Hintergrund

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Geldbeträge fließen dem Steuerpflichtigen grundsätzlich dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden.

Da sich die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nach den tatsächlichen Verhältnissen richtet, kann das Zufließen grundsätzlich nicht fingiert werden. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung hiervon allerdings bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft.

Bei diesen wird angenommen, dass sie über eine von der Gesellschaft geschuldete Vergütung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen können und ihnen damit entsprechende Einnahmen zugeflossen sind. Gerechtfertigt wird dies damit, dass es der beherrschende Gesellschafter in der Hand habe, solche Beträge stehen oder sich auszahlen zu lassen.

Sachverhalt

Im Streitfall lagen die positiven Voraussetzungen für einen „Fälligkeitszufluss“ nach Auffassung des FG vor, denn der Steuerpflichtige war Geschäftsführer und beherrschender Gesellschafter der GmbH. Zudem hatte die GmbH die fälligen Mieten nicht zum Fälligkeitszeitpunkt bezahlt.

Die Rechtsprechung hat allerdings auch Ausnahmen von dem Grundsatz des „Fälligkeitszuflusses“ anerkannt, insbesondere, wenn die GmbH zahlungsunfähig ist. Dies lag im Streitfall jedoch nicht vor.

Die Nichterfüllung einer fälligen Forderung trotz rechtlicher Zugriffsmöglichkeit bzw. die Hinnahme der Nichterfüllung trotz entsprechender Anweisungsmöglichkeit stellt grundsätzlich eine Verfügung über diese Forderung dar. Nach Auffassung des FG kann eine solche Verfügung nur dann ausnahmsweise verneint werden, wenn sie entweder faktisch unmöglich oder rechtlich nicht zulässig ist. Beides war im Streitfall nicht gegeben.

Beachten Sie | Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, denn der BFH hat sich noch nicht ausdrücklich mit der Frage befasst, welche Relevanz das sog. Zahlungsverbot des § 64 Satz 1 GmbHG für den Fälligkeitszufluss hat. Dessen ungeachtet war die Revision jedenfalls deshalb zuzulassen, weil das FG nicht ausschließen kann, dass es mit der von ihm für richtig befundenen Unbeachtlichkeit eines gesetzlichen Leistungsverweigerungsrecht von dem BFH-Urteil vom 16.11.1993, VIII R 33/92, BStBl. II 1994, 632 abweicht.

Fundstelle
FG Münster 4.9.19, 4 K 1538/16, E, G, Rev. BFH III R 58/19