In für Erben

In einem vom FG Hamburg entschiedenen Fall stundeten die Kinder ihre Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Vaters bis zum Tod der erbenden Mutter. Die Ansprüche der Kinder sollten mit 5 % im Jahr verzinst und ebenfalls gestundet werden. Als die Mutter einige Jahre später verstarb, waren die Zinsen auf rund 20.000 EUR pro Kind aufgelaufen.
Quelle:
FG Hamburg 1.10.09, 6 K 45/07,
BFH 28.10.08, VIII R 36/04, BStBl II 09, 190


Werden Pflichtteilsansprüche bis zum Tod des Erben verzinslich gestundet, fließen die Zinserträge nach Ansicht des FG Hamburg selbst dann unmittelbar mit dem Tod zu, wenn der Nachlass vorwiegend aus Immobilien besteht und tatsächlich kein Geld geflossen ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt, an dem die Erbengemeinschaft die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Nachlass erhält. Über Einnahmen in Geld kann zumindest dann wirtschaftlich verfügt werden, wenn der Betrag bar ausgezahlt oder einem Bankkonto gutgeschrieben wird. Die Fälligkeit einer Leistung begründet regelmäßig zwar noch keinen Zufluss i.S. des
§ 11 Abs. 1 EStG. Gleichwohl führt nicht nur der Eintritt des Leistungserfolgs zu einem Zufluss. Ausreichend ist bereits, wenn eine Person die Möglichkeit hat, den Eintritt des Leistungserfolgs herbeizuführen. Maßgeblich ist insoweit nicht die zivilrechtliche, sondern die tatsächliche Sachherrschaft.
Mit der Erbschaft haben die Kinder Bruchteilseigentum an den einzelnen Gegenständen des Nachlasses erworben. Insoweit sind sie objektiv bereichert. Der damit eingetretene Zufluss geht anteilig auf die nach § 20 EStG
steuerpflichtige Verzinsung der Pflichtteilsansprüche zurück. Dies beruht insoweit weder auf einem erbrechtlichen Vorgang noch erlöschen die Zinsansprüche zivilrechtlich mit dem Tod durch die Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person. Eine sogenannte Konfusion kann nicht eintreten, wenn der Nachlass mit dem Erbfall ungeteilt als Ganzes auf die Miterben übergeht.