In Steuer-Tipps für ALLE

Die im Zusammenhang mit einem Vergleich nach Widerruf eines Baukredits durch eine Bank zurückgezahlten Zinsen stellen keine einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge dar.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen hatten nach einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung den Baukredit für ihr Eigenheim widerrufen. Aufgrund eines Vergleichs zahlte die Bank ihnen für alle aus dem Widerruf entstehenden gegenseitigen Ansprüche einen Betrag i. H. v. rund 4.000 EUR. Zusätzlich behandelte die Bank den Betrag als steuerpflichtigen Kapitalertrag, führte die Kapitalertragsteuer ab und stellte hierfür eine Steuerbescheinigung aus.

Dagegen waren die Steuerpflichtigen der Auffassung, dass die Bank den Vergleichsbetrag zu Unrecht als Kapitalertrag behandelt und Kapitalertragsteuer abgeführt habe. Nach ihrer Auffassung handele es sich um eine steuerfreie Entschädigungszahlung. Das FA sah sich dagegen an die Steuerbescheinigung gebunden und besteuerte den Gesamtbetrag.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruch bekamen die Steuerpflichtigen im Finanzgerichtsverfahren teilweise recht. Nach Auffassung des FG muss der von der Bank gezahlte Vergleichsbetrag aufgeteilt werden. Die hierin enthaltene Zahlung wegen Nutzungsersatz sah das FG als steuerpflichtig an. Hingegen war ein Betrag i. H. v. 1.690 EUR, soweit er auf die Rückzahlung der zu hohen Zinsen entfiel, nicht steuerbar. Auch die insoweit von der Bank falsch ausgestellte Steuerbescheinigung stand dem nicht entgegen, da sie keine Bindungswirkung für die Einkommensteuer der Steuerpflichtigen entfaltete.

Fundstelle
FG Köln 16.12.19, 14 K 719/19