In für ANLEGER, Steuer-Tipps für ALLE

Zinsen von der Deutschen Rentenversicherung für Rentennachzahlungen sind nicht als Renteneinnahmen zu versteuern, sondern als Kapitalerträge, die mit der Abgeltungsteuer besteuert werden.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige bezog im Streitjahr 2006 von der Deutschen Rentenversicherung Bund Einkünfte aus einer Witwenrente sowie einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Sie erhielt für die Zeit vom 1999 bis 2005 eine Nachzahlung in Höhe von rund 11.000 EUR netto sowie hierauf entfallende Zinsen in Höhe von rund 1.400 EUR ausgezahlt.
Streitig war, ob die Zinsen im Einkommensteuerbescheid 2006 als sonstige Einkünfte i.S. des § 22 EStG mit einem Besteuerungsanteil von 50 Prozent oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG anzusetzen waren.
Letzteres hätte zur Folge gehabt, dass nach Abzug des Werbungkostenpauschbetrags in Höhe von 51 EUR (§ 9a Satz 1 Nr. 2 EStG) und des Sparerfreibetrags in Höhe von 1.370 EUR (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG) keine steuerpflichtigen Einkünfte mehr verblieben wären.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass derartige Zinsen von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst werden. Nach dieser Vorschrift gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.

Begründung

Einnahmen aus Kapitalvermögen bezieht, wer Entgelt zur Nutzung überlässt. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung sind. Unerheblich ist dabei, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Rechtsgrund zugrunde liegt.
Auch die vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung kann zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Auszahlung des Kapitals selbst steuerpflichtig ist.

Beachten Sie

Diese vom BFH entwickelten Grundsätze gelten auch nach Änderung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG durch das AltEinkG (Alterseinkünftegesetz) weiterhin. Zinsen nach
§ 44 SGB I sollen Nachteile ausgleichen, die der Berechtigte, für den die sozialen Geldleistungen regelmäßig die Lebensgrundlage bilden, durch die verspätete Zahlung der Sozialleistungen erleidet.
Die Zinsen werden insoweit für das unberechtigte Vorenthalten der Rentenbezüge und zum Ausgleich der mit der verspäteten Zahlung verbundenen Nachteile geleistet. Wirtschaftlich betrachtet sind die Zinsen damit auch Entgelt für die verspätete Zahlung, d.h. die Vorenthaltung von Kapital, und unterliegen deshalb der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.