In Steuer-Tipps für ALLE

Zwar wird davon ausgegangen, dass bis zur Aufgabeerklärung durch den Inhaber in der Regel eine Betriebsunterbrechung vorliegt, solange die Möglichkeit zur Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit besteht.
Nach einem Urteil des FG Münster tritt jedoch eine Betriebsaufgabe ohne ausdrückliche entsprechende Erklärung schon dann ein, wenn der Inhaber sein nahezu wertloses Unternehmen auf einen neuen Rechtsträger, wie etwa eine GmbH so umstrukturiert, dass der ursprüngliche Gewerbebetrieb nicht mehr fortgesetzt wird und lediglich ein nicht verkäufliches Betriebsgrundstück noch mehrere Jahre lang unter Zwangsverwaltung zurückbehält.
Dann kommt es auf den Zeitpunkt der Veräußerung dieser Immobilie nicht mehr an.
FG Münster 8.4.11, 12 K 4487/07 F

Eine Betriebsunterbrechung ohne Aufgabe-Erklärung ist nämlich nur anzunehmen, wenn die zurückbehaltenen weiterhin gebrauchstauglichen Wirtschaftsgüter jederzeit die Wiederaufnahme des Betriebs gestatten und es wahrscheinlich ist, dass die Tätigkeit innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in ähnlicher Weise wieder aufgenommen oder der Betrieb bald ohne Aufgabe verpachtet wird.
Hiervon kann aber dann nicht mehr die Rede sein, wenn bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens feststeht, dass ein Einzelunternehmen mangels Masse nicht fortzuführen ist und mit der Gründung einer Auffang-GmbH zudem zu erkennen gegeben wird, dass keine Wiederaufnahme der Einzelunternehmenstätigkeit erfolgen soll. In einem solchen Fall ist für die Aufgabe keine besondere Erklärung mehr notwendig.
Steuer-Tipp:
Ab der Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 eintretende Betriebsaufgaben gelten nach dem neuen § 16 Abs. 3b EStG so lange als Betriebsverpachtung oder -unterbrechung, bis die Aufgabe ausdrücklich erklärt oder dem FA bekannt wird, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe vorliegen.