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Das FG Münster hat entschieden, dass Zahlungen von Jugendämtern an eine Tagesmutter nicht ausschließlich für Zwecke der Erziehung bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG kommt deshalb nicht zur Anwendung.

Vor dem FG Münster klagte eine anerkannte Tagesmutter, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt. In den Streitjahren betreute sie Kinder in einem Umfang zwischen 15 und 40 Wochenstunden. Sie erhielt sowohl Zahlungen der Jugendämter sowie Essensgelder von den Eltern der betreuten Kinder. Das Finanzamt behandelte diese Zahlungen als steuerpflichtige Einnahmen. Die Klägerin war jedoch der Ansicht, dass sie nur die Essensgelder versteuern müsse. Die Zahlungen der Jugendämter seien steuerfrei nach § 3 Nr. 11 EStG. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht war der Auffassung, es fehle an einer unmittelbaren Förderung der Erziehung. Das Urteil ist rechtskräftig.

Fundstelle
FG Münster 10.10.19, 6 K 3334/17 E