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Eine zweckgebundene Zahlung zur Dauerunterbringung eines sog. Problemhundes in einer Tierpension kann nicht als Spende abgezogen werden. |

Sachverhalt

Als „Gassi-Gängerin“ eines Tierschutzvereins wuchs der Steuerpflichtigen ein sog. Problemhund ans Herz, der nicht mehr vermittelbar war.

Da die Hundeliebhaberin den Hund nicht selbst aufnehmen konnte und dem Tierschutzverein entsprechende Mittel fehlten, zahlte sie 5.000 EUR für die dauerhafte Unterbringung des Hundes in einer gewerblichen Hundepension. Der als gemeinnützig anerkannte Tierschutzverein stellte hierfür eine Spendenbescheinigung aus, die die Steuerpflichtige bei ihrer Einkommensteuererklärung vorlegte. Das FA erkannte die Zahlung nicht als Spende an.

Mit der hiergegen erhobenen Klage machte die Steuerpflichtige geltend, dass der von ihr geleistete Betrag dem Tierschutz gedient habe. Es sei unerheblich, dass das Geld dem Tierschutzverein nicht zur freien Verfügung gestanden habe.

Entscheidung

Das Gericht versagte den Spendenabzug. Der Tierschutzverein habe nicht selbst über den Betrag verfügen können. Die Steuerpflichtige habe gerade keine „Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke“ in das Vereinsvermögen gemacht, sondern eine gezielte Zuwendung zur Versorgung eines ganz bestimmten, ihr besonders wichtigen Tieres. Die Zahlung sei eher als Unterhaltsleistung anzusehen. Bei dieser besonderen Gestaltung habe die Steuerpflichtige auch nicht auf die Spendenbescheinigung vertrauen dürfen.

Praxistipp | Der BFH hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zugelassen, die unter dem Aktenzeichen X R 37/19 geführt wird.

Anmerkung
Ein – gerade in Corona-Zeiten – nur schwer zu verstehendes Urteil! Wo bleibt der Blick nach der Teleologie, also nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes? Ein solches Urteil fördert sicher nicht die Bereitschaft potenzieller „Spender“! Bleibt zu hoffen, dass der BFH sich der Sache annimmt und dann ein aus der Sicht des Gemeinwohls und damit aus unser aller (!) Sicht „glücklicheres Händchen“ hat.

Fundstelle
FG Köln 11.12.18, 10 K 1568/17, Rev. BFH X R 37/19