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Weder die erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 12 Nr. 5 EStG noch die i.S. des § 9 Abs. 6 EStG setzen ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus, so der BFH klarstellend in einem aktuellen Urteil.
Nach § 12 Nr. 5 EStG sind nur Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn die Maßnahmen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.
BFH 28.2.13, VI R 6/12, BFH 27.10.11, VI R 52/10

Hintergrund

Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie liegen vor, wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden.
Erzielt der Steuerpflichtige gegenwärtig noch keine Einnahmen, sind die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen. Das kann grundsätzlich auch bei berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen der Fall sein.
Der Werbungskostenabzug ist gegenüber dem Abzug von Aufwendungen als Sonderausgaben vorrangig. Denn Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung sind nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG nur dann Sonderausgaben, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind.

Sachverhalt

Im Urteilsfall ging es um eine Stewardess, die im Anschluss an ihre Ausbildung zur Flugbegleiterin eine Pilotenausbildung absolvierte. Das FA berücksichtigte nur 4.000 EUR als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben und entschied auf eine erstmalige Berufsausbildung. Nach Ansicht des BFH ist jedoch der Werbungskostenabzug nicht ausgeschlossen. Bei der absolvierten Ausbildung zur Pilotin handelt es sich nicht um eine Erstausbildung.
Die fand bereits mit der Ausbildung zur Flugbegleiterin statt. Denn hierzu gehört auch, dass eine Person im dualen System oder innerbetrieblich Berufsbildungsmaßnahmen durchläuft. Dazu ist keine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erforderlich. Entscheidend ist allein, ob die Ausbildung dazu befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen.

Praxishinweis

Nach der BFH-Rechtsprechung gilt im Umkehrschluss, dass ein Abzugsverbot für Erstausbildungskosten ebenfalls jede Form der Schulung betrifft, unabhängig von Ausbildungsdauer oder Ausbildungsvorschriften. Relevant ist lediglich, dass der Auszubildende dazu befähigt wird, später einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachzugehen. Das trifft bei der Stewardess zu, die Pilotin wird.