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Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann ein Arbeitnehmer als Werbungskosten nur die Entfernungspauschale geltend machen. Nur wenn die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel höher sind als die Entfernungspauschale in einem Kalenderjahr, dürfen die tatsächlichen Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Der BFH hat nun klargestellt, dass die Benutzung eines Taxis für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte kein öffentliches Verkehrsmittel darstellt.

Werbungskosten bei Nutzung eines Taxis

Der Werbungskostenabzug in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel nutzt. Zwar steht ein Taxi der Öffentlichkeit allgemein zur Verfügung. Ein Taxi fährt jedoch nicht im Linienverkehr. Mit der 2001 eingeführten verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale wollte der Gesetzgeber nur die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr fördern. Folge: Nutzt ein Arbeitnehmer für die Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein Taxi, kommt bei Ermittlung der Werbungskosten grundsätzlich nur die Entfernungspauschale infrage.

Taxinutzung bei Behinderung

Doch ganz ausgeschlossen ist die Möglichkeit, für Taxifahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten abzuziehen, nicht. Denn ist der Arbeitnehmer behindert mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 oder aber mit einem Grad von mindestens 50 bei zusätzlicher erheblicher Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, dürfen ausnahmsweise die tatsächlichen Taxikosten als Werbungskosten berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EStG).

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BFH 9.6.22, VI R 26/20