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Eine erstmalige Berufsausbildung setzt keine bestimmte Ausbildungsdauer voraus. Mit dieser aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof den Abzug von Ausbildungskosten als Werbungskosten erleichtert.

Der entschiedene Fall

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um eine Steuerpflichtige, die im Anschluss an ihre Ausbildung zur Flugbegleiterin eine Pilotenausbildung absolvierte und die Aufwendungen hierfür in der Steuererklärung als Werbungskosten ansetzte.
BFH-Urteil vom 28.2.2013, Az. VI R 6/12, anhängige Rev. u.a. BFH Az. VI R 8/12, Az. VI R 2/12

Das Finanzamt berücksichtigte nur Sonderausgaben in Höhe von 4.000 EUR (Höchstbetrag ab dem Veranlagungszeitraum 2012: 6.000 EUR), da die sechsmonatige Ausbildung zur Flugbegleiterin keine erstmalige Berufsausbildung sei und es sich bei der Pilotenausbildung somit um die erstmalige Berufsausbildung handeln würde. Das sah der Bundesfinanzhof jedoch anders.
Nach Meinung des Bundesfinanzhofs liegt eine Berufsausbildung im Sinne des Steuerrechts nicht nur vor, wenn der Steuerpflichtige im dualen System oder innerbetrieblich Berufsbildungsmaßnahmen durchläuft. Darüber hinaus ist kein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erforderlich.
Beachten Sie: Maßgeblich ist vielmehr, ob die Ausbildung den Steuerpflichtigen befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen.

Zum Hintergrund

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, sondern nur Sonderausgaben, wenn die Berufsausbildung oder das Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.
Ob diese rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 eingeführte gesetzliche Verschärfung indes rechtens ist, ist noch nicht abschließend geklärt, da noch einige Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig sind.

Hinweis

Da während eines Studiums keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Demgegenüber bleiben Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist.