In Steuer-Tipps für ALLE

Das ab dem 1.1.2009 geltende Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht beinhaltet eine Reihe von Neuregelungen.
Während sich die Diskussionen vorwiegend auf die geänderten Freibeträge, Steuersätze, Bewertungsregeln und Vergünstigungen für Betriebsvermögen fokussiert haben, blieben andere praxisrelevante Änderungen bislang vielfach unbeachtet.
Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz – ErbStRG) 24.12.08, BGBl I 08, 3018


Noch nicht fällige Versicherungsansprüche sind nicht mehr mit zwei Drittel der eingezahlten Prämien, sondern ausschließlich mit dem Rückkaufswert zu bewerten.
Beim Mehrfacherwerb innerhalb von zehn Jahren kommt es nach § 14 Abs. 1 ErbStG zu einer neuen Mindestbesteuerung. Die verhindert eine vollständige Anrechnung der Steuer für frühere Erwerbe, wenn die Steuer auf den Vorerwerb höher ist als die fiktiv dafür zu ermittelnde Steuer zur Zeit des letzten Erwerbs. Die Steuer, die sich nach den geltenden Vorschriften für den Letzterwerb ohne Zusammenrechnung ergibt, bildet die Untergrenze der für diesen Erwerb festzusetzenden Steuer. Betroffen sind hiervon Personen, die z.B. zwischen zwei Vermögensübertragungen in eine günstigere Steuerklasse wechseln.
Der Zugewinnausgleich bleibt im Erbfall auch beim eingetragenen Lebenspartner steuerfrei.
Private Steuererstattungsansprüche werden auch dann berücksichtigt, wenn das Finanzamt die Bescheide erst nach dem Todesfall erlässt.
Das bisherige Abzugsverbot des § 25 ErbStG für mindernde Belastungen durch Nießbrauch, Rentenverpflichtung oder sonstige wiederkehrende Leistungen zugunsten des Zuwendenden entfällt.
Die bisherige Sterbetafel 1986/88 wird durch eine neue Sterbetafel des Statistischen Bundesamts 2004/2006 ersetzt. Danach wird allgemein von einer längeren Lebenserwartung ausgegangen.
Nach § 19a ErbStG kommt für betriebliches Vermögen weiterhin die Tarifbegrenzung für Erwerber der Steuerklassen II und III in Betracht. Der Entlastungsbetrag ist dabei nicht mehr auf 88 % beschränkt, sondern wird wieder in voller Höhe gewährt.
Generell kann der niedrigere Verkehrswert von Immobilien nachgewiesen werden. Hierbei müssen nun die Vorschriften des Baugesetzbuchs sowie der Wertermittlungsverordnung angewendet werden.
§ 181 Abs. 9 BewG enthält erstmals eine gesetzliche Definition einer Wohnung. Sie muss die Führung eines selbstständigen Haushalts ermöglichen und die Wohnfläche muss mindestens 23 qm betragen.
Steuer-Tipp
Für Todesfälle zwischen dem 1.1.2007 und dem 31.12.2008 gibt es ein Wahlrecht zwischen neuem und altem Recht. Der Antrag kann bis zur Bestandskraft des Erbschaftsteuerbescheids gestellt werden. Sofern dieser bereits 2007 oder 2008 ausgestellt worden ist, kann die Wahl noch bis Ende Juni 2009 nachgeholt werden. Interessant kann die Option bei geerbten Betrieben oder Wohneigentum sein, wenn die Steuerfreistellung genutzt werden soll. Die Ausübung des Wahlrechtes lohnt auch oftmals bei Kapitalvermögen. Geerbte Wertpapiere und Sparguthaben wurden auch 2008 mit dem Kurswert oder Guthabenstand am Todestag bewertet. Da die Tarifstufen für die Steuersätze nach oben an-gepasst wurden, kann es dazu kommen, dass Erwerber der Steuerklasse I bei Ansatz des neuen Rechts unter eine günstigere Progressionsstufe fallen.