In für ANLEGER

Das BMF hat sich in zwei weiteren Erlassen zu Anwendungs- und Zweifelsfragen zur Einführung der Abgeltungsteuer geäußert, nachdem es bereits im Vorjahr mehrere Antwortschreiben an die Kreditverbände veröffentlicht hatte.
BMF 27.4.09, IV C 1 – S 2252/08/1000; 1.4.09, IV C 1 – S 2000/07/0009
_Steuerbescheinigung:_ BMF 24.11.08, IV C 1 – S 2401/08/10001, BStBl I 08, 973


Sofern die Bank die ehemaligen Anschaffungskosten der Wertpapiere nicht kennt, kommt beim Verkauf der Wertpapiere die Ersatz-Bemessungsgrundlage mit 30 % des Kurswerts zum Ansatz. Hierzu gehören beim Verkauf von Anleihen und Rentenfonds auch die Stückzinsen und Zwischengewinne.
Bei thesaurierenden Auslandsfonds wird die Abgeltungsteuer sowohl auf die Ersatz-Bemessungsgrundlage als auch auf die seit 1994 akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge erhoben. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, darf der Steuerabzug nur vom jeweils höheren Betrag vorgenommen werden. Daneben unterliegt auch hier der Zwischengewinn als laufender Ertrag dem Steuerabzug.
Bei Vermögensverwaltungsverträgen werden 50 % der Pauschalgebühren als abzugsfähiger Transaktionskostenanteil anerkannt. Dies gilt auch für Beratungsverträge, wenn die vonseiten des Kreditinstituts empfohlenen Wertpapiertransaktionen jeweils unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Kunden stehen.
Ehegatten, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können nur einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag kann in diesem Fall sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für Konten oder Depots erteilt werden, die auf den Namen nur eines Ehegatten geführt werden. Hatten Ehegatten vor der Hochzeit einzeln Freistellungsaufträge erteilt, durfte der zu viel einbehaltene Zinsabschlag bei einem der Partner nicht rückwirkend erstattet werden. Dies ist im Rahmen der Abgeltungsteuer ab 2009 aber möglich, um unnötige Veranlagungsfälle zu vermeiden. Im Rahmen der Veranlagung ist nämlich der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten zwar zunächst nur zur Hälfte abzuziehen. Sind die Kapitalerträge eines Ehegatten allerdings niedriger als 801 EUR, ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.
Bei kanadischen Income Trusts handelt es sich aus Sicht des deutschen Steuerrechts nicht um ein selbstständiges Steuersubjekt. Die Einkünfte werden den Anlegern zugerechnet. Die Einnahmen des Trusts aus Dividenden oder Zinsen stellen beim Anleger Einkünfte aus § 20 EStG dar, Miet- und Pachteinkünfte sind als Einkünfte aus § 21 EStG zu erfassen, sofern die Anteile im Privatvermögen gehalten werden. Da in den Einnahmen somit auch Einkünfte außerhalb des § 20 EStG enthalten sein können, darf die Bank im Rahmen der Abgeltungsteuer keine kanadische Quellensteuer anrechnen. Anleger können die Anrechnung nur im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer erhalten.
Darüber hinaus gewährt die Verwaltung auch 2009 Vereinfachungsregeln bei losen Personenzusammenschlüssen wie Sparclubs, Schulklassen oder Sportgruppen, die es auch bereits beim Abzug des Zinsabschlags gegeben hatte. Sofern diese Vereinigungen aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen, dürfen die Kreditinstitute vom Einbehalt der Abgeltungsteuer Abstand nehmen, wenn
das Konto neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthält, der auf den Personenzusammenschluss hinweist,
die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben des Personenzusammenschlusses im Kalenderjahr den Betrag von 10 EUR, vervielfältigt mit der Anzahl der Mitglieder, höchstens 300 EUR im Kalenderjahr, nicht übersteigen und
Änderungen der Anzahl der Mitglieder dem Kreditinstitut zu Beginn eines Kalenderjahres mitgeteilt werden.
Die Verpflichtung zur Erstellung einer Steuerbescheinigung bleibt hiervon unberührt. Die Anwendung der Vereinfachungsregelung gilt allerdings nur für lose Personenzusammenschlüsse und damit nicht für Grundstücks-, Erben- und Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Mietkautionskonten. Hierzu hatte sich der BFH bereits im Zusammenhang mit der Anwendung der neuen Steuerbescheinigung geäußert.
Die Vereinfachungsregeln lassen sich in der Regel nicht auf Investmentclubs anwenden, da diese die 300-EUR-Schwelle überschreiten werden. Denn als Kapitalerträge gelten nunmehr auch realisierte Kursgewinne. Daher macht die Verwaltung ab 2009 deutlich mehr Arbeit, zumal der Austritt jedes Mitglieds als anteilige Veräußerung seines Wertpapierbestands gilt.
siehe auch unseren Beitrag „zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen im Rahmen der Abgeltungsteuer“: