In für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Ist der Zeitpunkt einer Selbstanzeige verpasst oder die Selbstanzeige unwirksam, kommt wahrscheinlich bald Post von der Steuerfahndung. Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat führt das Finanzamt das Ermittlungsverfahren als ersten Teil des Strafverfahrens selbst durch. Es tritt damit an die Stelle der Staatsanwaltschaft.

In diesem Stadium fragt sich das Finanzamt auch nicht mehr, ob die Tat vielleicht nur fahrlässig begangen worden ist, sondern geht davon aus, dass eine vorsätzliche Straftat vorliegt. Dies teilt es mit einem Schreiben der Buß- und Strafsachenstelle mit. Der Empfänger ist ab diesem Moment Beschuldigter im Strafverfahren und hat unter anderem ein Auskunftsverweigerungsrecht.
Da eine strafbefreiende Selbstanzeige ab diesem Moment ausgeschlossen ist, stellt sich die Frage, wie zu reagieren ist. Auch hier gilt, dass man auf keinen Fall überstürzt handeln sollte!

Hinweis

Sollten Sie einmal ein solches Schreiben von der Steuerfahndung in Ihrem Briefkasten finden, geraten Sie bitte nicht in Panik. Bewahren Sie Ruhe und setzen Sie sich mit „uns in Verbindung“: Gemeinsam werden wir besprechen, welche Schritte als Nächstes zu gehen sind.
Durch den Status als Beschuldigter im Strafverfahren hat man weder Auskunfts- noch Mitwirkungspflicht. Im Besteuerungsverfahren ist man dagegen verpflichtet, an einer zutreffenden Besteuerung mitzuwirken.
Mit Eröffnung des Steuerstrafverfahrens kollidieren diese beiden Grundsätze: Die steuerlichen Pflichten zur Mitwirkung bestehen zwar weiter, können aber nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden. Problematisch ist allerdings, dass das Finanzamt bei fehlender Mitwirkung schätzen darf.
Über diese veränderte Lage von Mitwirkungspflicht im Steuerverfahren und Verweigerungsrecht im Strafverfahren muss das Finanzamt sofort im ersten Schreiben, das den Betroffenen über die Eröffnung des Strafverfahrens informiert, aufklären und belehren. Geschieht das nicht, darf es seine Auskünfte nicht verwerten.
Wenn das Ermittlungsverfahren eröffnet ist, können die Finanzbeamten auch weitere Ermittlungsmaßnahmen durchführen. Durchsuchung und Beschlagnahme sind gängige Methoden. Auch hier stehen dem Betroffenen Schutzrechte zu. Oft genügt es schon, wenn ein Steuerberater vor Ort ist, um die Vorgehensweise zu überwachen und entsprechend einzugreifen, wo es notwendig ist.
Im Rahmen des Verfahrens erörtert der Verteidiger mit dem Beschuldigten, ob der Vorwurf des Vorsatzes entkräftet werden kann. Gelingt das, wird im weiteren Verlauf nur noch ein Ordnungswidrigkeits¬verfahren wegen Fahrlässigkeit geführt. Das Strafverfahren wird dann eingestellt.