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Für diverse Steuerbefreiungen und auch Lohnsteuerpauschalierungen muss die Leistung vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Hierzu hatte der BFH im Vorjahr zum Nachteil der Arbeitnehmer entscheiden. Mit Urteilen aus September 2012 hatte der BFH bestimmt, dass das in bestimmten lohnsteuerlichen Begünstigungsnormen verwendete Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ nur bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen erfüllt sei.
BMF 22.5.13, IV C 5 – S 2388/11/10001-02, BFH 19.9.12, VI R 54/11; und VI R 55/11

Aus der Sicht des BFH ist der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn“ der arbeitsrechtlich geschuldete. „Zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillige Leistungen erbracht.
Das BMF wendet diese einschränkende Sichtweise des BFH – im Einvernehmen mit den Länder-Finanzbehörden – aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Kontinuität der Rechtsanwendung in einem aktuell veröffentlichten Schreiben allerdings nur bedingt an. Grund hierfür ist, dass nach vorheriger Rechtsprechung das Merkmal eines zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nur bedingt galt.
Es setzte voraus, dass eine zweckbestimmte Leistung zum Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber aus anderen Gründen schuldet. Bislang gab es aber keine Forderung, wonach die zusätzliche Leistung auf freiwilliger Basis erfolgen muss. Damit hat der BFH die Anforderungen an die lohnsteuerlichen Vergünstigungen angehoben.

Praxishinweis

Die Verwaltung sieht die Voraussetzung abweichend davon und analog zu R 3.33 Abs. 5 LStR beim steuerfreien Kindergartenzuschuss schon als erfüllt an, wenn die zweckbestimmte Leistung zum Gehalt hinzukommt, das der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Danach sind also nur Gehaltsumwandlungen schädlich.