In für UNTERNEHMER

Kann ein Unternehmer die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht mehr vorlegen, trägt er die Beweislast dafür, dass die Originalbelege im Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs tatsächlich vorlagen. Nach einem aktuellen Urteil des FG München erlischt der bereits entstandene Abzugsanspruch nicht rückwirkend durch den Verlust der Rechnung. Dabei ist es unerheblich, warum sie verloren gegangen ist. Entscheidend ist nur, dass die Voraussetzungen beim Besitzer der Rechnung ursprünglich vorgelegen haben.
FG München 21.1.09, 14 K 2093/08,
BFH 31.7.07, V B 156/06, BFH/NV 08, 416


Im Urteilsfall waren die Belege beim Umzug verloren gegangen und der Unternehmer wies die Berechnungen zur Umsatzsteuer auf Basis einer ordnungsgemäßen Buchführung nach. Dies ist nach Meinung des FG München kein ausreichender Nachweis, weil eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gehört. Der Unternehmer muss also objektiv belegen, dass er die Originalrechnung im Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs tatsächlich besessen hat und ihm der andere Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erstellt und ausgehändigt hat. In der Praxis sollte beim damaligen Lieferanten eine Kopie der Rechnung angefordert werden. Der bloße Hinweis auf die ordnungsgemäße Gewinnermittlung oder Buchhaltung ist nicht ausreichend.