In für UNTERNEHMER

Ein aktuelles Urteil des FG Rheinland-Pfalz ist in zweifacher Hinsicht für die Praxis bedeutsam:
# Der Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten gelingt noch im Nachhinein, wenn die Option zur Umsatzsteuer erst in späteren Jahren erfolgt.
# Die Nutzung von Wohnungen durch Arbeitnehmer des Mieters ist eine nach § 9 UStG begünstigte Verwendung.
FG Rheinland-Pfalz 25.6.09, 6 K 2350/07, ; 5.8.08, 6 K 2333/06 , EFG 08, 1921, Revision XI R 17/09
BFH 8.10.08, XI R 58/07, BFH/NV 09, 519; 11.4.08, V R 10/07, BFH/NV 08, 1773
EuGH 30.3.06, C-184/04, HFR 06, 739


Im Urteilsfall wurde ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung errichtet und drei Jahre später eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für die anteiligen Vorsteuerbeträge aus den Baukosten erstellt. Diese entfielen auf eine Einliegerwohnung, die an Firmen vermietet wurde, die diese Wohnungen wiederum ihren Arbeitnehmern überließen. Erst im Zeitpunkt der Vermietung optierte der Steuerpflichtige zur Umsatzsteuerpflicht.
Zwar hat die Zuordnung zum Unternehmensvermögen unmittelbar mit der Herstellung zu erfolgen. Doch der Vorsteuerabzug ist erst dann gegeben, wenn die Vermietung umsatzsteuerpflichtig, also durch den Verzicht auf die Steuerbefreiung erfolgt. Eine sofortige Geltendmachung der Vorsteuer auf die Eingangsleistungen ist daher noch nicht möglich. Hierfür reicht der Bezug einer Immobilie für das Unternehmen noch nicht aus. Vor diesem Hintergrund lässt sich zu einem späteren Zeitpunkt durch die Ausübung des Optionsrechts noch rückwirkend die Vorsteuer geltend machen. Eine andere Sichtweise der Finanzverwaltung stellt nach der EuGH-Rechtsprechung eine unzulässige Einschränkung der Optionsmöglichkeit dar.
Die Option ist nach § 9 UStG bei der Vermietung von Grundstücken an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen möglich. Diese Voraussetzung ist bei der Überlassung der Wohnungen an die Mitarbeiter des mietenden Unternehmers erfüllt, weil dies weder eine steuerbare Leistung gegen Entgelt noch einen Eigenverbrauch darstellt. Vielmehr handelt es sich um unentgeltliche Leistungen für Zwecke des mietenden Unternehmens. Die Option zur Steuerpflicht ist daher möglich.
Steuertipp: Die Zuordnung eines Gebäudes zum Unternehmen hat unmittelbar zu erfolgen, wenn es überwiegend für private Zwecke selbst genutzt wird. Ohne Angabe der Vorsteuer in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung deutet alles auf einen Bezug zum Privatbereich hin. Daher wird der Vorsteuerabzug nicht mehr gewährt, der erst abweichend von den Angaben in den Voranmeldungen in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung geltend gemacht wird. Durch die vorher unterlassenen Angaben zum Vorsteuerabzug hat der Hausbesitzer eine andere Zuordnungsentscheidung zu erkennen gegeben.
Anders sieht es jedoch bei der Option zur Steuerpflicht aus. Hier ermöglicht erst die Ausübung des Wahlrechts den Vorsteuerabzug für einen Gegenstand, der schon zuvor dem Unternehmen zugeordnet war. In der Umsatzsteuererklärung lässt sich der Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten daher geltend machen
nach Fertigstellung der Wohnungen,
nach Ausübung der Option und
vor der erstmaligen Verwendung zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze.