In für UNTERNEHMER

Der EuGH hatte im Juli 2010 zu einem Fall aus Ungarn entschieden, dass sich eine nachträglich vom Unternehmer berichtigte Rechnung nicht erst im Zeitpunkt der Vorlage, sondern rückwirkend auf den Vorsteuerabzug auswirken kann, sodass keine Verzinsung mehr erfolgt.
Dem widerspricht das FG Rheinland-Pfalz und …
FG Rheinland-Pfalz 23.9.10, 6 K 2089/10
EuGH 15.7.10, C-368/09, DStR 10, 1475; 29.4.04, C-152/02
OFD Karlsruhe 25.8.2010, S 7300/226 B – St 237


… lehnt den rückwirkenden Vorsteuerabzug für das Jahr ab, in dem die Leistung erbracht worden war. Eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis gehöre zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG.
Aus der Entscheidung des EuGH könne nicht geschlossen werden, dass er seine Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aufheben wollte und dass einer Rechnungsberichtigung grundsätzlich Rückwirkung zukommt. Zwar wird das Urteil in der Literatur teilweise dahingehend verstanden, dass eine Rechnungsberichtigung entgegen der bisherigen Praxis doch Rückwirkung zukomme. Doch kann nach Ansicht des FG der Entscheidung nicht die Bedeutung zugesprochen werden, die zu einer Aufhebung der bisherigen Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs führt. Entscheidend hat der EuGH nämlich darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorlagen und die fortlaufenden Nummerierungen der ursprünglichen und berichtigten Rechnung nicht hierzu gehören.

Steuer-Tipp

Anträge auf rückwirkende Rechnungsberichtigung stellt die Verwaltung derzeit zurück und wartet zur Umsetzung des EuGH-Urteils auf eine Entscheidung der Finanzbehörden von Bund und Ländern.