In Steuer-Tipps für ALLE

Wird eine noch nicht erneuerungsbedürftige, jedoch asbesthaltige Dacheindeckung allein deshalb erneuert, damit auf dem Dach eine Fotovoltaikanlage installiert werden darf, so sind die Vorsteuern aus der Neueindeckung des Dachs abzugsfähig. Es ist nämlich allgemein anerkannt, dass die Montage von Fotovoltaikanlagen auf asbesthaltigem Untergrund verboten ist.
FG Rheinland-Pfalz 10.2.11, 6 K 2607/08, Revision unter XI R 10/11, FG Niedersachsen 21.12.09, 16 K 377/09, Revision unter XI R 21/10
FG Nürnberg 17.8.10, 2 K 952/2008, Revision unter XI R 29/10; 29.9.09, 2 K 784/2009, rkr; 19.5.09, 2 K 1204/2008, rkr.
FG München 27.7.09, 14 K 1164/07, Revision unter XI R 29/09; 14 K 595/08, rkr.
OFD Karlsruhe 28.1.09, S 7104/2


Somit war im hier zugrunde liegenden Streitfall des FG Rheinland-Pfalz eine Dacherneuerung zwingend notwendig, um die Anlage überhaupt installieren zu können. Ohne die Maßnahme wäre die beabsichtigte unternehmerische Tätigkeit also nicht zulässig und damit auch nicht möglich gewesen. Daraus folgt, dass in solchen Fällen die Leistung der Dacherneuerung für das Unternehmen „Einspeisung von Strom“ bezogen wird.
Auch das FG Nürnberg stellt entscheidend auf die Verwendung der Leistung „Dacherneuerung“ für unternehmerische Zwecke ab. Die Tatsache, dass das Dach möglicherweise durch die bisherige Nutzung erneuerungsbedürftig sei, stehe einem Bezug der Leistung für das Unternehmen in solchen „Asbestfällen“ nicht entgegen. Denn ohne die Solaranlage wäre keine Dachsanierung erforderlich und ohne diese Maßnahme keine beabsichtigte unternehmerische Tätigkeit möglich gewesen.
Auch aus der Verstärkung eines Dachstuhls beim privaten Wohnhaus steht dem Unternehmer der volle Vorsteuerabzug zu, wenn die Werkleistung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem beabsichtigten unternehmerischen Betrieb einer Solaranlage steht. Dass die eingefügten Bauteile zu wesentlichen Bestandteilen des privaten Gebäudes geworden sind, ist insoweit unschädlich.
Gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz wurde Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung eingelegt, da der Vorsteuerabzug aus der Erneuerung eines Dachs zum Zweck der Installation einer Fotovoltaikanlage viele Fälle in der Praxis betrifft und vom BFH in einigen anhängigen Verfahren zu klären ist.
Steuer-Tipp
Der Einbau von Solarkollektoren oder Fotovoltaikanlagen ist gemäß Abschnitt 2.5 Abs. 1 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) dem notwendigen Unternehmensvermögen zuzuordnen, nicht jedoch das darunter gelegene privat genutzte Gebäude. Daher steht dem Anlagenbetreiber aus der Errichtung und dem Betrieb der Solaranlage unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug zu. Denn auch bei sonst nicht unternehmerisch tätigen Personen liegt eine nachhaltige Tätigkeit vor und der Anlagenbetreiber wird mit seiner Fotovoltaikanlage unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG unternehmerisch tätig.
Umsatzsteuerlich wird die gesamte vom Anlagenbetreiber erzeugte Elektrizität an den Netzbetreiber geliefert. Da dies unabhängig davon gilt, wo der Strom tatsächlich verbraucht wird, liegt auch dann eine Lieferung vor, wenn der Hausbesitzer den erzeugten Strom dezentral privat verbraucht. Der Anlagenbetreiber muss keine unentgeltliche Wertabgabe für den in der Privatwohnung verbrauchten Strom ansetzen. Er kann allerdings insoweit keine Vorsteuer abziehen, als er die Energie für nicht unternehmerische Zwecke verwendet. Die einzelnen Berechnungsschritte erläutert Abschnitt 2.5 Abs. 5 UStAE anhand eines Beispiels.