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Vergebliche Aufwendungen für den Erwerb einer Kapitalbeteiligung stellen vorweggenommene Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit dar, wenn ein enger Zusammenhang mit einer angestrebten Anstellung als Vorstand besteht.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige – ein Jurist – investierte einen Betrag von 75.000 EUR in eine noch zu gründende Kapitalgesellschaft, um sich dadurch den Vorstandsposten zu sichern.
Das Vorhaben scheiterte jedoch.
Der Steuerpflichtige beantragte daher die Aufwendungen als vergebliche vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.
FG Köln 21.10.15, 14 K 2767/12

Vereinfacht dargestellt schloss der Steuerpflichtige mit einer Unternehmensgruppe eine Absichtserklärung, aus der sich ergibt, dass er spätestens zum 1.4.2003 eine Vorstandsposition in einer noch zu gründenden Gesellschaft übernehmen sollte.
Zum 31.12.2002 hatte er seine bisherige Anstellung als kaufmännischer Angestellter verloren. Voraussetzung für den Abschluss dieses Anstellungsvertrags war die Hinterlegung einer Summe von 75.000 EUR, die dem Erwerb von Aktien an der zu gründenden Gesellschaft dienen sollten.
Im Folgenden kam es weder zum Abschluss des Anstellungsvertrags noch zum Aktienerwerb, vielmehr blieben auch sämtliche Bemühungen des Steuerpflichtigen, den bereits geleisteten Betrag von 75.000 EUR zurückzuerhalten, erfolglos.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 machte der Steuerpflichtige den Veräußerungsverlust von 75.000 EUR geltend. Das FA ließ den Verlust unberücksichtigt, da es der Meinung war, er habe sich auf der steuerlich unbeachtlichen Vermögensebene vollzogen.

Entscheidung

Im FG-Verfahren bekam der Steuerpflichtige nach zuvor erfolglos betriebenem Einspruchsverfahren recht. Das FG entschied, dass die geltend gemachten Aufwendungen als vergebliche vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften des Steuerpflichtigen aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
Es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass ein Erwerbsaufwand nicht durch eine schon tatsächlich gegebene und gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit, sondern durch eine zunächst nur angestrebte andere Erwerbstätigkeit überwiegend veranlasst ist.
Solche Aufwendungen können als vorab entstandene (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar sein.
Das setzt allerdings stets voraus, dass diese künftige Erwerbstätigkeit schon hinreichend konkret feststeht. Unter den Voraussetzungen eines ausreichenden wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Aufwendungen und der beruflichen Sphäre können auch vergebliche Aufwendungen Werbungskosten sein.
Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und zum anderen die Zuweisung dieses maßgeblichen Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre.

Beachten Sie

Das FA ist in die vom FG zugelassene Revision (VI R 1/16)gegangen.