In für UNTERNEHMER

Der BFH hat dem EuGH mehrere Fragen zur Abgrenzung von Restaurationsumsätzen als Dienstleistungen mit dem regulären und Speiselieferungen mit dem ermäßigten Steuersatz vorgelegt. Dabei geht es um
die Beurteilung der Abgabe von Speisen aus einem Imbisswagen mit teilweise überdachter Verzehrtheke oder Ablagebrettern,
die Abgabe von Speisen in Kino-Foyers, in denen Tische, Stühle und sonstige Verzehrvorrichtungen vorgehalten waren und
Leistungen eines Party-Service-Unternehmens.

Party-Service: BFH 15.10.09, XI R 6/08, beim EuGH unter C-502/09
Kino: BFH 27.10.09, V R 3/07, beim EuGH unter C-499/09
Imbiss: BFH 15.10.09, V R 35/08, beim EuGH unter C-497/09; XI R 37/08, beim EuGH unter C-501/09


Bisher war es nach der Rechtsprechung des BFH entscheidend, ob bei einer Bewirtung das Dienstleistungselement qualitativ überwiegt. Das ist beispielsweise bei der Bereitstellung von Verzehrvorrichtungen der Fall. Aufgrund der erweiterten Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Einführung eines ermäßigten Steuersatzes aus der 6. EG-Richtlinie könnte sich jedoch ergeben, dass die Zubereitung von Speisen zum sofortigen Verzehr grundsätzlich dem Regelsteuersatz unterliegt. Dies lässt es als zweifelhaft erscheinen, ob es sich bei der Abgabe von Speisen zum sofortigen Verzehr überhaupt noch um eine begünstigte Lieferung handeln kann.
Daher soll der EuGH Antworten auf folgende Fragen geben:
# Prägt bereits die Zubereitung von Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr den Umsatz so wesentlich, dass es unerheblich ist, ob noch zusätzliche Dienstleistungen hinzukommen? Dann würden Restaurant- und Verpflegungsleistungen unabhängig davon dem regulären Tarif unterliegen, ob die Kunden die Speisen mitnehmen oder von den bereitgestellten Verzehrvorrichtungen Gebrauch machen.
# Ist die Abgabe von Speisen oder Mahlzeiten nur dann als Dienstleistung zu beurteilen, wenn zusätzlich zur Zubereitung zum sofortigen Verzehr noch weitere Dienstleistungen hinzukommen? Dann würde es sich bei den Umsätzen zum Mitnehmen um ermäßigt zu besteuernde Lieferungen handeln.
# Sind die zum sofortigen Verzehr zubereiteten Speisen keine begünstigten Nahrungsmittel? Dann könnten die Mitgliedstaaten derartige Umsätze nicht dem ermäßigten Steuersatz unterwerfen und Leistungen eines Imbissbetreibers würden stets dem Regelsteuersatz unterliegen. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG könnte dann nur noch eng ausgelegt und etwa auf zum Verkauf von im Lebensmittelhandel zur Mitnahme verpackte Speisen wie Tiefkühlkost angewendet werden.
# Erbringen Partyservice- oder Catering-Unternehmen ihren Abnehmern gegenüber eine einheitliche Leistung oder mehrere selbstständige Hauptleistungen? Die Antwort entscheidet darüber, ob das zusätzliche Angebot von Besteck, Geschirr, Stehtischen oder Personal für die Einordnung überhaupt noch eine Rolle spielt.
Steuertipp: Die dem EuGH vorgelegten Fragen sind von grundsätzlicher Bedeutung für Imbissbetreiber, Catering-Unternehmen, Kinos, Theater und vergleichbare Betriebe. Für sie ist es ratsam, Fälle offen zu halten, soweit der ermäßigte Steuersatz bislang nicht gewährt wird. Es könnte sich aber auch eine Verböserung ergeben, wenn der Begriff der begünstigten Nahrungsmittel enger als bisher ausgelegt werden müsste. Für diesen Fall müsste es aber sicherlich aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsregelung geben. Die anhängigen Verfahren gewinnen auch vor dem Hintergrund Bedeutung, dass seit dem 1.1.2010 zwar die Beherbergungsleistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, nicht jedoch das Frühstück und andere Verpflegungsleistungen.