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Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind grundsätzlich in vier gleich großen Teilbeträgen zu leisten. Nach einem aktuellen Urteil des BFH gibt es hiervon keine Ausnahme, nur weil der Steuerpflichtige geltend macht, der Gewinn des laufenden Veranlagungszeitraums entstehe nicht gleichmäßig. Zudem hat der BFH das geltende Vorauszahlungssystem für verfassungsgemäß erklärt.
BFH 22.11.11, VIII R 11/09


Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Das FA kann die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. Diese beiden Bemessungsgrundlagen bestimmen nur die insgesamt zu entrichtende Vorauszahlungssumme nach dem Einkommen des Gesamtjahres. Das FA kann sie ans aktuelle Jahr anpassen.
Für gleich hohe Teilbeträge spricht die Historie. 1946 waren Vorauszahlungen auf das im jeweils vorangegangenen Quartal erzielte Einkommen zu entrichten und Steuerpflichtige hatten entsprechende Anmeldungen abzugeben. Das wurde 1950 aufgrund der erheblichen Mehrbelastung geändert und wie vor dem 2. Weltkrieg auf das Jahresprinzip umgestellt. Die Bemessung der Vorauszahlungen nach zeitanteiligen Kriterien wie z.B. der finanziellen Leistungsfähigkeit würde nicht nur von der Finanzverwaltung, sondern auch vom Steuerpflichtigen erhebliche Mehrarbeit erfordern, indem konkrete Maßstäbe für die unterjährige Einkommensermittlung, die Anforderungen an die Dokumentation und die Verifikation des Erklärten geschaffen werden müssten.
Der vom Gesetzgeber gewollten Nichtberücksichtigung der unterjährigen Leistungsfähigkeit steht der Vorteil erheblicher Verwaltungsvereinfachung und Entlastung der Steuerpflichtigen gegenüber. Unverhältnismäßig hohe Vorauszahlungen lassen sich durch die Möglichkeit der Anpassung vermeiden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Vorauszahlungen gerade nicht für die Einnahmen eines bestimmten Quartals zu leisten sind. Es handelt sich vielmehr um einen Bruchteil der fürs gesamte Jahr zu entrichtenden Steuer.