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Überlässt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Einfamilienhaus, kann dies eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) begründen.
Fraglich ist, ob für den Fremdvergleichsmaßstab auf die ortsübliche Miete oder auf die Kostenmiete abzustellen ist.
FG Köln 20.8.15, 10 K 12/08; Revision zugelassen

Sachverhalt und Entscheidung

Überlässt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Einfamilienhaus, ist für die Frage, ob eine vGA vorliegt, nicht auf die ortsübliche Miete, sondern auf die Kostenmiete abzustellen.
Insoweit ist nicht zwischen „aufwendig gestalteten“ und „normalen“ Einfamilienhäusern zu unterscheiden.
Im Rahmen des Fremdvergleichs ist nach Meinung des FG Köln zu berücksichtigen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer nur dann bereit ist, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken des Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden.

Erläuterungen

Das FG Köln widerspricht mit dieser Entscheidung dem Urteil des FG Baden-Württemberg (5.8.14 6 K 24/13; Az. des BFH I R 8/15). Dieses hatte in einem ähnlich gelagerten Fall eine vGA verneint, da die Kostenmiete in dem betreffenden Ort und in dem betreffenden Zeitraum auch von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer unter keinen denkbaren Umständen zu erzielen gewesen wäre.
Nach Ansicht des FG Köln verkennt das FG Baden-Württemberg dabei, dass es nicht (nur) darauf ankomme, ob die Gesellschaft als Vermieterin ein unangemessen niedriges Entgelt verlange.
Das FG Köln bestätigt seine Entscheidung vom 22.1.2015 (FG Köln 22.1.15, 10 K 3204/12; Revision anhängig, I R 12/15). Der Gedanke des FG Köln dürfte dazu führen, dass unabhängig von der Art des Objekts auf die ortsübliche Miete abzustellen ist, da bereits die Übernahme der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten einen Fremdvergleich i.d.R. nicht standhält, wenn schon die Kostenmiete nicht erzielbar ist.