In für UNTERNEHMER

Nach § 14c UStG schuldet ein Unternehmer die in einer Endrechnung versehentlich zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer. Fällt der Fehler später auf, kommt es zu einer Berichtigung der Rechnung unter Anrechnung der in den vorherigen Abschlagsrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer. Die umsatzsteuerliche Korrektur gemäß § 17 Abs. 1 UStG erfolgt aber erst in dem Monat, in dem die berichtigte Rechnung erteilt wird. Sofern der Fehler nicht sofort erkannt wurde, führt dies in der Praxis zu einer Nachforderung für den ehemaligen Voranmeldungszeitraum. Diese Nachforderung kann nach einem aktuellen Urteil des BFH Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO auslösen. Die aufgrund des Rechnungsausweises entstandene Umsatzsteuerschuld besteht nämlich bis zur Berichtigung, weil die nachträgliche Korrektur keine Rückwirkung auslöst.
BFH 19.3.09, V R 48/07, 28.10.05, V B 196/04, BFH/NV 06, 245
BMF 2.1.08, IV A4 – S 0062- 07/0001, BStBl I 08, 26
AEAO zu § 233a AO, Nr. 70.2.3


Die Finanzverwaltung erlässt zwar über eine Billigkeitsregelung die Nachzahlungszinsen, wenn der Unternehmer sofort nach Aufdeckung seines Fehlers eine berichtigte Endrechnung erteilt. Einen Grund für diesen Erlass sieht der BFH aber nicht. Der Schuldner hatte nämlich Liquiditätsvorteile, weil er von der Zahlung vorerst freigestellt war. Das gilt auch beim unzutreffenden Steuerausweis, da durch die Berichtigung nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorgabe keine Rückwirkung eintritt.
Bei der Billigkeitsmaßnahme durch die Verwaltung handelt es sich um eine am Ermessen ausgerichtete Selbstbindung, die nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 GG entspricht. Denn für eine sachliche Unbilligkeit der Verzinsung ist kein Anhaltspunkt ersichtlich. Vor allem gibt es keinen Grund dafür, einen Erlass von Nachzahlungszinsen für den Fall unrichtiger Endrechnungen vorzusehen, nicht aber für sonstige unrichtige Rechnungen. Insoweit gibt es auch keinen Anspruch gegenüber einer Behörde auf Fortführung der gesetzwidrigen Verwaltungspraxis.
Steuertipp: Die Ausführungen des BFH werfen einen eher kritischen Blick auf die Aktualität der Verzinsungsregel. Denn während die Umsatzsteuer bei zu hohem Ausweis bis zur Berichtigung geschuldet wird, hat der Leistungsempfänger rückwirkend keinen Vorsteuerabzug. Es erscheint unsinnig, eine gesetzliche Regelung per Verwaltungsanweisung auszuhebeln und praktisch nicht anzuwenden.
Dies sollten Verwaltung und Gesetzgeber zum Anlass nehmen, die Vorschrift zu überarbeiten. Das betrifft auch den Zinssatz von 6 % pro Jahr, der derzeit eher unrealistisch hoch ist und nicht bloß den Liquiditätsvorteil abschöpft. Zudem bestehen Bedenken, dass die Steuerzinsen im Falle einer Erstattung zu den Kapitaleinnahmen gehören, bei einer Nachzahlung hingegen zu den Lebenshaltungskosten als nicht abzugsfähige Nebenleistungen des § 12 EStG. Das betrifft seit 2008 auch die Gewerbesteuer als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe.