In Steuer-Tipps für ALLE

Das BMF äußert sich ausführlich zum Vorsteuerabzug, nachdem der BFH in mehreren Urteilen zu Betriebsausflug, Grundstücksüberlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer, Erschließungskosten, Beteiligungsverkauf sowie Marktplatzsanierung Einschränkungen beim Abzug gemacht hatte.
Link zum „BMF-Schreiben vom 02.01.2012“:http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/umsatzsteuer/060__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
Die Verwaltungsauffassung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden und fließt in den UStAE ein. Konkretisiert wird insbesondere, dass zwischen Leistungen und geplanter wirtschaftlicher Tätigkeit ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss.
Hierzu gehören nichtwirtschaftliche Tätigkeiten nur bei Privatentnahmen des Unternehmers als natürliche Person oder Gesellschafter und für das Personal.
BMF 2.1.12, IV D 2 – S 7300/11/10002, BFH 9.12.10, V R 17/10 (Be-triebsausflug); 12.1.11, XI R 9/08 (Gesellschafter-Geschäftsführer); 13.1.11, V R 12/08 (Erschließungskosten); 27.1.11, V R 38/09 (Beteili-gungsverkauf); 3.3.11, V R 23/10 (Marktplatzsanierung)


Für den Vorsteuerabzug sind Fallgruppen zu unterscheiden, die mit Bei-spielen und einem Schaubild weitergehend erklärt werden. Hierbei han-delt es sich um folgende drei Konstellationen:
Direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit einer unternehmeri-schen oder nichtunternehmerischen Tätigkeit
Bezug der Leistung zur gemischten Verwendung sowohl für unter-nehmerische als auch nichtunternehmerische Tätigkeiten. Hier ist die Aufteilung ebenfalls nach der beabsichtigten Verwendung für die wirtschaftliche Tätigkeit vorzunehmen.
Unmittelbarer Zusammenhang nur mit der Gesamttätigkeit
Ändert sich im Berichtigungszeitraum des § 15a UStG die Verwendung für unternehmerische Tätigkeiten, die nun zum Vorsteuerabzug berechtigen, erfolgt keine Korrektur. Die Berichtigung eines zuvor unterbliebenen Vorsteuerabzugs setzt nämlich voraus, dass er ursprünglich möglich gewesen wäre. Eine Einlage führt deshalb nicht nachträglich zum Vorsteuerabzug.