In Steuer-Tipps für ALLE

Für nach dem 31.12.2007 abgeschlossene Übertragungsverträge wurde die steuerlich günstige Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen eingeschränkt. Zu den Änderungen, die regelmäßig für Übertragungen im Bereich der vorweggenommenen Erbfolge relevant sind, nimmt das Bundesfinanzministerium Stellung.

BMF-Schreiben vom 11.3.2010, Az. IV C 3 – S 2221/09/10004


Versorgungsleistungen muss der Berechtigte als sonstige Einkünfte versteuern, wenn der Verpflichtete zum Abzug der Leistungen als Sonderausgaben berechtigt ist (Korrespondenzprinzip). Ob sich die Versorgungsleitungen beim Zahlenden auch tatsächlich steuermindernd auswirken, ist unerheblich. Die Versorgungsleistungen werden beim Empfänger und beim Verpflichteten in vollem Umfang angesetzt.
Bei dem übertragenen Vermögen muss es sich um
Mitunternehmeranteile an einer land- und forstwirtschaftlich, gewerblich oder selbstständig tätigen Personengesellschaft,
Betriebe oder Teilbetriebe,
GmbH-Anteile (mindestens 50 %) oder
Wohnteile eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
handeln. Anderes Vermögen, wie z.B. Mietwohnungen, ist nicht (mehr) begünstigt.
Die Übertragung von GmbH-Anteilen ist nur begünstigt, wenn der Übergeber der Anteile als Geschäftsführer tätig war und diese Tätigkeit nach der Übergabe insgesamt aufgibt. Der Anteilsübernehmer muss nach der Übergabe seinerseits als Geschäftsführer tätig werden. War er bereits vor der Übertragung Geschäftsführer, dann ist dies unschädlich.
Die Versorgungsleistungen stehen mit der begünstigten Vermögensübertragung grundsätzlich nur so lange in Zusammenhang, bis der Übernehmer den Betrieb aufgibt oder ihm das Vermögen steuerlich nicht mehr zuzurechnen ist. Ab diesem Zeitpunkt sind die Zahlungen keine Sonderausgaben mehr. Beim Übergeber sind sie dann nicht mehr zu versteuern.
Begünstigt sind nur Versorgungsleis¬tungen, die auf die Lebenszeit des Empfängers gezahlt werden.
Beachte: Neben den vorgenannten Punkten enthält das Schreiben noch weitere wichtige Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen. Aufgrund der Komplexität sollte vor der Übergabe unbedingt fachkundiger Rat eingeholt werden.