In Steuer-Tipps für ALLE

Diejenigen Versorgungsleistungen, die ein in Berufsausbildung befindlicher Abkömmling über 18 Jahre aus den Erträgen des übergebenen Besitzes an einen nicht fürs Kindergeld berechtigten Übergeber leistet, sind bei der Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag bis 2011 zu berücksichtigen.
Nach dem Urteil des BFH gilt das generell bei Vorgängen aufgrund einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.
Hier sind die aus der übertragenen Einkunftsquelle bezogenen Einkünfte um vertraglich vereinbarte Versorgungsleistungen zu mindern, die an den vorherigen Besitzer des Vermögens gezahlt werden.
BFH 8.11.12, V R 57/10,
BFH 19.1.10, X R 32/09, BStBl II 11, 162, 5.7.90, GrS 4-6/89, BStBl II 90, 847; 15.7.91, GrS 1/90, BStBl II 92, 78
Schriftform: BFH 15.9.10, X R 13/09, BStBl II 11, 641
BMF 2.8.11, IV C 3 – S 2221/09/10031 :008).

Sachverhalt
Im Urteilsfall klagte der Vater einer in den Streitzeiträumen (2001, 2003 und 2004) an einer Universität als Studentin immatrikulierten Tochter. Die Tochter erzielte u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgrund einer Beteiligung an einer zusammen mit dem Vater und der Schwester gebildeten GbR, die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung eines gewerblich vermieteten Grundstücks bezog.
Die auf die Tochter entfallenden Einkünfte lagen – je nachdem, ob die Versorgungsleistungen von den Einkünften abgezogen werden – über oder unter dem jeweiligen Grenzbeträgen des § 32 Abs. 4 EStG a.F. Die beklagte Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld ab.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision der Familienkasse hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Entscheidung
Die Versorgungsleistungen sind als Abzugsposten bei der Berechnung der schädlichen Grenze von zuletzt 8.004 EUR zu berücksichtigen, denn die hierauf entfallenden Einkünfte basieren ebenso wie die Verpflichtung zur Zahlung der Versorgungsleistungen zur Vermögensübergabe auf der vorweggenommenen Erbfolge.
Diese unterliegen dem Sonderrecht der Vermögensübergabe. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der Übernehmer des Vermögens durch die Transaktion und die Verpflichtung zu Versorgungsleistungen keinen Ausgleich für die Übernahme des Vermögens an den Übergeber im Sinne eines Anschaffungsvorgangs erbringt.
Steuertipp:
Rahmen der anstehenden Arbeiten zur Erstellung der Einkommensteuererklärung für 2012 empfiehlt sich zur Vermögensübertragung gegen Versorgungslast der Lesestoff aktueller BFH-Urteile zu verschiedenen Themengebieten, insbesondere hinsichtlich des Schrifterfordernisses bei der nachträglichen Änderung und Einschränkung von vereinbarten Versorgungsleistungen und Umschichtungen des Übertragenen.
Mündliche Vereinbarungen werden weder vom BFH, noch von der Verwaltung steuerlich berücksichtigt.