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Die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses ist kein Lohn, weil die Mitversicherung keine Gegenleistung für die Beschäftigung ist.

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Betriebshaftpflicht: Geldwerter Vorteil bei der Mitversicherung von angestellten Krankenhausärzten

Sachverhalt

Die Klägerin, Betreiberin eines Krankenhauses, wendet sich gegen die Versteuerung von Beiträgen zur Berufshaftpflicht von Klinikärzten als geldwerter Vorteil im Rahmen einer Arbeitgeberhaftung nach § 42d EStG.

Im Streitzeitraum 2007 bis 2009 war die Klägerin in den Versicherungsschutz eines Haftpflicht-Rahmenvertrags einbezogen. Der Haftpflicht-Rahmenvertrag bezweckt, das mit dem Betrieb des Krankenhauses für die Klägerin verbundene Haftungsrisiko abzufangen.

Der durch den Haftpflicht-Rahmenvertrag gewährleistete Versicherungsschutz für angestellte Ärzte beschränkt sich hierbei auf das aus dem Anstellungsverhältnis erwachsene Haftungsrisiko. Es werden keine Beiträge für private Berufshaftpflichtversicherungen, die auf ihre angestellten Ärzte persönlich lauten, übernommen.

Entscheidung

Die Mitversicherung der angestellten Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung der Klägerin stellt keinen geldwerten Vorteil dar, weil diese für ihre nichtselbstständige Kliniktätigkeit keine eigene gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung haben und eine Vergleichbarkeit mit angestellten Rechtsanwälten nicht gegeben ist. Der betrieblich verfolgte Zweck steht somit im Vordergrund.

Praxishinweis

Hiervon zu unterscheiden sind Fallgestaltungen, in denen der Arbeitgeber eigene Beiträge der Arbeitnehmer zu deren von ihnen selbst abzuschließenden Versicherungen übernimmt. In solchen Fällen liegt eine Zuwendung des Arbeitgebers vor, die zu Arbeitslohn führt.

BFH 19.11.15, VI R 47/14