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Ein Steuerpflichtiger, der mit seinen Eltern eine „Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen“ vereinbart, aber die Übernahme von Kosten für ein Alten- oder Pflegeheim ausschließt, kann die zugesagten Versorgungsleistungen nur als Rente, nicht aber als dauernde Last ­abziehen.

Sachverhalt

Im Streitfall kam es Ende 1998 zur Übergabe des elterlichen Weinbaubetriebs auf den Sohn. Dieser verpflichtete sich vertraglich, seinen Eltern beginnend ab 1999 einen Beitrag zu deren Lebensunterhalt von rund 3.000 EUR monatlich als „dauernde Last“ zu zahlen. Für den Fall einer Änderung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und/oder des Unterhaltsbedarfs der Eltern wurde zwar eine Anpassung der Zahlung vorgesehen. Ein Mehrbedarf wegen des Verlassens ihrer Wohnung, beispielsweise wegen einer Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim, wurde ausdrücklich vertraglich ­ausgeschlossen.

Das FA qualifizierte die als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG geltend gemachten Zahlungen jedoch nicht als voll abzugsfähige dauernde Last, sondern als lediglich mit dem Ertragsanteil abzugsfähige Leibrente.

Entscheidung

Dies sah auch das FG im Klageverfahren so und bestätigte die Entscheidung des FA.

Denn die Versorgungsleistungen hätten nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht in dem für eine dauernde Last erforderlichen Umfang abgeändert werden können. Dies ergibt sich aus der vertraglichen Regelung, mit der der durch den Auszug aus der eigenen Wohnung bedingte finanzielle Mehrbedarf ausdrücklich ausgeschlossen wurde, also insbesondere der im Alter häufig vorkommende Fall, dass die Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim finanziert werden muss.

Dies führt dazu, dass die Leistungen nicht als dauernde Last, sondern nur als Leibrente zu qualifizieren sind.

Fundstelle
FG Rheinland-Pfalz 30.7.19, 5 K 2332/17