In Steuer-Tipps für ALLE

Erhält ein Steuerpflichtiger von seiner gesetzlichen Krankenkasse eine Prämie, die auf einem Wahltarif beruht, mindern sich die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge, so ein aktuelles Urteil des BFH.

Sachverhalt

Seit April 2007 haben die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, ihren Versicherten sog. Wahltarife, d. h. Selbstbehaltungstarife in begrenzter Höhe oder Kostenerstattungstarife anzubieten. Im entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige einen Wahltarif mit Selbstbehalten gewählt, aufgrund dessen er eine Prämie je Kalenderjahr bis zur Höhe von 450 EUR erhalten konnte. Die von ihm im Gegenzug zu tragenden Selbstbehalte waren auf 550 EUR begrenzt, sodass er seiner Krankenkasse in dem für ihn ungünstigsten Fall weitere 100 EUR zu zahlen hatte.

Im Streitjahr 2014 erhielt er eine Prämie von 450 EUR, die er bei den von ihm geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen nicht berücksichtigte. Das FA berücksichtigte die Prämienzahlung jedoch als Beitragsrückerstattung und minderte entsprechend den Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a S. 2 EStG.

Entscheidung

Diese Rechtsauffassung des FA bestätigte letztlich nun auch der BFH. Er entschied, dass die Prämienzahlung eine Beitragsrückerstattung darstellt, die die Vorsorgeaufwendungen des Steuerpflichtigen mindert. Denn durch die Beitragsrückerstattung wird die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen reduziert.

Die Beurteilung der Prämie entspricht damit der einer Beitragsrückerstattung einer privaten Krankenversicherung. In beiden Fällen erhält der Versicherte eine Zahlung von seiner Krankenkasse, da diese von ihm nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen wurde. Dadurch werden im Ergebnis seine Beitragszahlungen reduziert.

Beachten Sie | Die Prämie ist damit anders zu behandeln als Bonusleistungen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens gemäß § 65a SGB V gewähren. Diese mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht (BFH 1.6.2016, X R 17/15, BStBl II 2016, 989).

Den Unterschied sieht der BFH darin, dass der Bonus eine Erstattung der vom Versicherten selbst getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen ist und damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes steht. Demgegenüber beruht die Prämie auf der Übernahme des Risikos, der Krankenkasse ggf. weitere, jedoch der Höhe nach begrenzte Beitragszahlungen leisten zu müssen.

Fundstelle
BFH 6.6.18, X R 41/17