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Vermieter i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG ist allenfalls derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, das Wirtschaftsgut anderen zur zeitlich begrenzten Nutzung gegen Entgelt zu überlassen. Entfaltet der Investor über die Unterzeichnung von Kauf- und Verwaltungsverträgen über Container hinaus keine weiteren Tätigkeiten, stellen sich die Containergeschäfte als bloße Kapitalanlagen, nicht jedoch als eine unternehmerische Tätigkeit dar.

Entscheidung

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige – jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise – nicht Container, sondern Kapital zur Nutzung überlassen und erzielte deshalb aus den streitigen Containergeschäften Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Begründung

Die steuerliche Beurteilung der Einkünfte aus den sog. Container-Leasing-Modellen hängt davon ab, wer wirtschaftlicher Eigentümer der Container ist. Sind die Container dem Investor (Steuerpflichtigen) steuerlich zuzurechnen, erzielt er durch die Vermietung sonstige oder – je nach den Umständen im Einzelfall – gewerbliche Einkünfte. Sind die Container dagegen dem Leasingnehmer zuzurechnen, liegt wirtschaftlich eine bloße Kapitalüberlassung des Investors vor. Dieser erzielt dann Einkünfte aus Kapitalvermögen. Maßgeblich sind die zum wirtschaftlichen Eigentum beim Leasing entwickelten Grundsätze.

Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Investor zivilrechtlicher Eigentümer der Container ist, das wirtschaftliche Eigentum aber ggf. an die Containergesellschaft als Mieter bzw. Leasingnehmer (rück-)übertragen hat.

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige jedoch kein zivilrechtliches Eigentum an Containern erlangt. Allenfalls könnten deshalb – in umgekehrter Richtung – die Containergesellschaft dem Steuerpflichtigen wirtschaftliches Eigentum eingeräumt haben, was jedoch ebenfalls nicht der Fall war.

Denn mangels Konkretisierung der vermeintlich erworbenen Container konnte der Steuerpflichtige kein zivilrechtliches und auch kein wirtschaftliches Eigentum an Seecontainern erwerben.

Vermieter i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG ist allenfalls derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, das Wirtschaftsgut anderen zur zeitlich begrenzten Nutzung gegen Entgelt zu überlassen. Die Überlassung eines beweglichen Wirtschaftsguts zur Nutzung an einen anderen setzt eine tatsächliche Sachherrschaft des Vermieters über das Wirtschaftsgut (insbesondere (mittelbaren) Besitz) voraus, die er dem Mieter überlassen kann. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall jedoch nicht vor.

Im Streitfall konnte der Steuerpflichtige mangels eigener Sachherrschaft keinen Besitz oder eine sonstige Einwirkungsmöglichkeit an irgendwelchen Containern überlassen. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hatte der Steuerpflichtige deshalb nicht Container, sondern Kapital zur Nutzung überlassen und damit Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt.

Ein Verlust durch Ausfall der Kapitalforderung war jedoch im Streitjahr noch nicht entstanden, da die bloße Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners hierfür nicht ausreichte.

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