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Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Übungsleitertätigkeit können in der Höhe zu einem Verlust aus selbstständiger Tätigkeit führen, in der sie den steuerfreien Pauschbetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG (aktuell: 2.400 EUR) übersteigen.
FG Thüringen 30.9.15, 3 K 480/14; Rev. unter III R 23/15

Sachverhalt

Streitig war die Frage, ob Betriebsausgaben einer Übungsleiterin auch geltend gemacht werden können, wenn die Einnahmen unterhalb des Pauschbetrags bleiben.
Die Steuerpflichtige erzielte aus einer Übungsleitertätigkeit Einnahmen in Höhe von 1.200 EUR. Damit verbunden waren unbestrittene Ausgaben in Höhe von rund 4.000 EUR. Letztlich ging es nun um die Frage, ob bei dem im Streitjahr maßgebenden Freibetrag in damaliger Höhe von 2.100 EUR ein Verlust in Höhe von 1.900 EUR (4.000 EUR abzüglich 2.100 EUR) geltend gemacht werden konnte.
Das FA lehnte dies ab, nicht jedoch das FG.

Entscheidung

Nach § 3c EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
§ 3c EStG bestätigt damit den allgemeinen Grundsatz, dass bei steuerfreien Einnahmen kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug von unmittelbar mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt werden soll. Durch den pauschalen Freibetrag des § 3 Nr. 26 EStG soll der durch die aufgeführten Beschäftigungen entstehende Aufwand pauschal steuerfrei abgegolten werden.
§ 3 Nr. 26 Satz 2 EStG schränkt den Abzug von Ausgaben ein, welche mit den nebenberuflichen Tätigkeiten im Sinne von § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Dies ist eine spezielle Regelung für den Abzug von Ausgaben, die der allgemeinen Regelung des § 3c EStG nach Auffassung des FG vorgeht. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3 c EStG nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
Diese Vorschrift greift ihrem Wortlaut nach aber nur dann ein, wenn die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag „über“-schreiten, d. h., höher als (im Streitjahr) 2.100,00 EUR liegen. Ist dies der Fall, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten zusammenhängenden Ausgaben nur dann abgezogen werden, soweit sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
§ 3 Nr. 26 Satz 2 EStG regelt jedoch dem Wortlaut nach nicht den Fall, dass die Einnahmen den steuerfreien Betrag nicht über-, sondern unterschreiten, also wie im Streitfall nur 1.200 EUR betragen.
Durch diese Auslegung wird gewährleistet, dass nebenberufliche tätige Übungsleiter im Vergleich zu einem hauptberuflich tätigen Übungsleiter nicht benachteiligt werden, denn ohne die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG wären alle Betriebsausgaben abzugsfähig.

Hinweis

Zu dieser Problematik liegt bereits FG-Rechtsprechung vor, die die Verlustberücksichtigung anerkannt hat und der sich das FG Thüringen angeschlossen hat (FG Rheinland-Pfalz 25.5.11, 2 K 1996/10, EFG 11, 1596 und FG Brandenburg 5.12.07, 7 K 3121/05 B, EFG 2008, 1535).