In für ARBEITNEHMER

Entstehen einem Kind als Folge eines Unfalls Aufwendungen zur Heilung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erstattet werden, ist die als Bezug anzusetzende Verletztenrente um diese Aufwendungen zu mindern.
In einem vom BFH entschiedenen Fall erlitt ein Kind auf dem Schulweg einen schweren Unfall, den die Landesunfallkasse als Arbeitsunfall anerkannte. Nachdem die Verletzungen verheilt waren, traten bei der Schülerin Depressionen auf. Um ihr Selbstbewusstsein zu stärken, verbrachte sie auf Anraten einer Psychologin einige Monate im Ausland. Da die ausgezahlte Verletztenrente den Jahresgrenzbetrag von seinerzeit 7.188 EUR überschritt, versagte die Familienkasse den Kindergeldanspruch.
Der BFH war jedoch anderer Meinung. Er stellte in seiner Urteilsbegründung zwar fest, dass die Verletztenrente in vollem Umfang zu den Bezügen gehört. Dabei ist die Zahlung in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie zugeflossen ist.
Da die Verletztenrente auch gezahlt wird, um den aufgrund des Unfalls entstehenden Mehrbedarf auszugleichen, ist sie aber nur dann zum Unterhalt und zur Berufsausbildung geeignet, soweit die Rentenzahlungen die Kosten übersteigen, die zur Wiederherstellung der durch den Unfall verursachten gesundheitlichen Schäden angefallen sind. Da die durch den Auslandsaufenthalt bedingten Kosten notwendig gewesen waren, mussten sie bei der Bestimmung des Jahresgrenzbetrages somit mindernd berücksichtigt werden.
Quelle:
BFH 17.12.2009, III R 74/07,
BFH 15.10.99, VI R 182/98, BStBl II 00, 79