In für UNTERNEHMER

Der Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II gehört zum Gewerbeertrag der Personengesellschaft.
Damit bestätigt der BFH seine Rechtsprechung, wonach für die Ermittlung des Gewerbeertrags gemäß § 7 GewStG der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn zu berücksichtigen ist und auch Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben einbezogen werden.
BFH 3.4.08, IV R 54/04, DStR 08, 11333; 18.12.01, VIII R 27/00, BStBl II 02, 733


Zum Sonderbetriebsvermögen zählen die Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören und sowohl geeignet als auch bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft oder der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft zu dienen.
Veräußert ein Gesellschafter sein Sonderbetriebsvermögen I oder II, ist der Gewinn bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Personengesellschaft einzubeziehen. Denn Grundlage der Gewinnermittlung ist auch für Zwecke der Ge-werbesteuer die Summe aus Gesamt-, Sonder- und Ergänzungsbilanzen.
Besonderheiten wird dabei durch die Hinzurechnungen und Kürzungen in den §§ 8 und 9 GewStG Rechnung getragen.

Steuer-Tipp

Sofern die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch eine natürliche Person als Mitunternehmer erfolgt, unterliegt der Gewinn nach § 7 S. 4 GewStG dem Halb- und ab 2009 dem Teileinkünfteverfahren, sodass er nur mit 50 v.H. und künftig mit 60 v.H. gewerbesteuerpflichtig ist.