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Der Wegfall des Freibetrages und des verminderten Wertansatzes gemäß § 13a Abs. 5 ErbStG tritt unabhängig davon ein, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen oder ein Geschäftsanteil veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift durch Reduktion auf freiwillige Fälle ist nach dem rechtskräftigen Urteil des Hessischen FG nicht geboten. Daher muss sich der Erbe auch den Verkauf durch den Nachlasspfleger zurechnen lassen.
Hessisches FG 24.5.11, 1 K 3157/09, rkr., BFH 16.2.05, II R 39/03, BStBl II 05, 571; 21.3.07, II R 19/06; 17.3.10, II R 3/09, BStBl II 10, 749; 4.2.10, II R 35/09, BFH/NV 10, 1601


Die Steuervergünstigung soll die verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit der Betriebe berücksichtigen, unabhängig vom Motiv einer schädlichen Verwendung. Damit entfallen der Verschonungsabschlag von 85 oder 100 % sowie der gleitende Abzugsbetrag zeitanteilig, weil die Haltefrist von fünf oder sieben Jahren nicht erreicht wurde. Das führt dann nach dem Rechtsstand ab 2009 dazu, dass das Betriebsvermögen mit dem Verkehrswert angesetzt wird. Zuvor hatte der BFH dies bereits in mehreren Urteilen bei zwangsweiser oder kraft gesetzlicher Anordnung ent-schieden, etwa bei
Insolvenzbedingter Aufgabe,
Verkauf oder Liquidation durch Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter,
Veräußerung der Freiberuflerpraxis durch gesetzliche Anordnung bei Minderjährigen oder mangelnder beruflicher Qualifikation,
Entschluss der Gesellschafterversammlung,
Verschmelzung von Kapital- auf Personengesellschaft,
Weitergabe zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs oder
Betriebsaufgabe durch Realteilung.