In für ARBEITNEHMER, für UNTERNEHMER

Das nach Wahl des Arbeitnehmers in Form eines Warengutscheins ausgezahlte Urlaubsgeld ist nicht als Vorteil aus unentgeltlich oder verbilligter Zuwendung von Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers in Höhe von 1.224 EUR (in den Streitjahren 1997 bis 1999) jährlich steuerfrei gestellt, sondern als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Denn eine Umwandlung von Bar- in Sachlohn kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer – unter Änderung des Anstellungsvertrags – auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt.
BFH-Urteil vom 6.3.2008, Az. VI R 6/05, BB 2008, 964

Urteilsfall

Im Urteilsfall betrieb die Steuerpflichtige als GmbH & Co. KG mehrere Möbelhäuser. Die Geschäftsführung einigte sich mit dem Betriebsrat darauf, dass die Arbeitnehmer das ihnen tarifvertraglich zustehende Urlaubsgeld wahlweise ganz oder teilweise als Warengutschrift in Anspruch nehmen konnten.
Entschied sich ein Mitarbeiter dafür, erhielt er anstelle der Geldzahlung eine Warengutschrift über den Betrag. Diese konnte er bis zum jeweiligen Jahresende in allen Filialen des Arbeitgebers einlösen. Eine Barauszahlung der Gutschrift war nicht möglich.

Voraussetzung

Die besondere Rabattbesteuerung für Sachbezüge setzt voraus, dass der Anspruch des Arbeitnehmers originär auf Sachlohn gerichtet ist. Hat der Arbeitnehmer jedoch – wie im Urteilsfall – einen auf Geld gerichteten Lohnanspruch und verwendet er diesen zum Erwerb der entsprechenden Ware, ist dies Lohnverwendung.

Steuer-Tipp

Daran änderte auch die Betriebsvereinbarung nichts, die den Arbeitnehmern das Recht einräumte, zwischen Urlaubsgeld und Warengutschein zu wählen. Denn sie selbst ließ den Anspruch auf Barlohn unberührt.