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Der Urlaub ist gem. § 7 Abs. 2 BUrlG zusammenhängend zu gewähren. Ein Urlaubswunsch, der auf eine Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs in Kleinstraten gerichtet ist, muss nicht erfüllt werden.

Zu diesem Ergebnis kam das LAG Baden-Württemberg. Es hielt hierbei fest, dass das BUrlG keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen kenne. Hiervon könne für die Urlaubsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen, durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden.

Fundstelle
LAG Baden-Württemberg 6.3.19, 4 Sa 73/18