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Mit der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts ist kein festes Berufsbild verknüpft. Die Rechtsprechung hat als beratenden Betriebswirt denjenigen angesehen, der eine bestimmte Berufsausbildung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft erworben hat.

Unter dieser Voraussetzung werden die Einkünfte als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit eingestuft. Was ist aber, wenn der Unternehmensberater Firmen betreut, an denen er selbst als Gesellschafter beteiligt ist? Hierzu hat das FG Düsseldorf aktuell eine Entscheidung gefällt.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige war an verschiedenen Kapitalgesellschaften mittelbar mehrheitlich beteiligt. Zugleich bestanden zwischen dem Steuerpflichtigen und den Gesellschaften Beratungsverträge.

Das FA behandelte die Einkünfte des Unternehmensberaters aus seiner Beratungstätigkeit unter Hinweis auf das Fehlen eines betriebswirtschaftlichen oder volkswirtschaftlichen Studiums oder einer ähnlichen Ausbildung als gewerbliche Einkünfte. Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige und machte gelten, die Beratungstätigkeit sei als freiberufliche Tätigkeit zu beurteilen.

Entscheidung

Die vom Steuerpflichtigen ausgeübte Beratertätigkeit begründet nach Ansicht des FG Düsseldorf einen Gewerbebetrieb. Der Steuerpflichtige sei nachhaltig, selbstständig und mit Gewinnerzielungsabsicht tätig gewesen. Auch eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liege vor. Denn bei den vom Steuerpflichtigen beratenen Gesellschaften handele es sich um rechtlich selbstständige juristische Personen. Daran ändere auch deren Konzernzugehörigkeit nichts.

Etwas anderes wäre nach Ansicht des FG nur möglich gewesen, wenn die Beratungsleistungen des Steuerpflichtigen konzernleitende Maßnahmen zum Gegenstand gehabt hätten. Dies treffe aber nicht zu.

Eine unternehmerische Marktteilnahme im Verhältnis zwischen einer GmbH und einem an ihr beteiligten Gesellschafter komme allenfalls dann in Betracht, wenn der Gesellschafter an der von ihm beratenen Gesellschaft selbst eine 100%ige Beteiligung halte. Dies treffe indes nicht zu.

Es habe auch keine freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 EStG vorgelegen. Der Steuerpflichtige hat weder den Katalogberuf eines beratenden Betriebswirts noch einen dem beratenden Betriebswirt „ähnlichen Beruf“ ausgeübt. Voraussetzung für die Anerkennung als beratender Betriebswirt sei der Nachweis der hierfür erforderlichen Ausbildung und der Nachweis einer dem Berufsbild entsprechenden Tätigkeit.

Fundstelle
FG Düsseldorf 24.4.18, 14 K 2347/15 G