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Leistungen an gesetzlich nicht Unterhaltsberechtigte sind nur dann gemäß § 33a EStG zu berücksichtigen, wenn sich der Leistende in einer vergleichbaren Zwangslage wie der gesetzlich zum Unterhalt Verpflichtete befindet. Daher ist freiwilliger Unterhalt steuerlich nur dann wie zivilrechtlich geschuldete Unterhaltszahlungen zu behandeln, wenn für den Leistenden eine vergleichbare Zwangslage wie bei einem gesetzlich Unterhaltsverpflichteten besteht.
Quelle:
FG Berlin-Brandenburg 20.1.10, 14 K 14112/08,
FG Saarland 23.9.09, 2 K 1393/07
BFH 29.05.08, III R 23/07, BStBl II 09, 363; 23.10.02, III R 57/99, BStBl II 03, 187


Das ist nur in den Fällen anzunehmen, in denen der Unterhalt durch eine andere Person sichergestellt ist und deshalb öffentliche Mittel gekürzt werden.
Bei Beachtung dieser vom BFH aufgestellten Grundsätze liegt keine Zwangsläufigkeit vor, wenn Personen unterstützt werden, die nicht mit dem Leistenden in einem Haushalt leben. Daher kommt eine Anerkennung der Zahlungen an die Schwiegertochter als außergewöhnliche Belastung nach dem Urteil der FG Saarland nicht in Betracht. Vom Abzug als Unterhaltsleistungen sind nämlich Zahlungen ausgeschlossen, die aus sittlich oder tatsächlich zwangsläufigen Gründen erbracht werden.
Werden dauernd getrennt lebende Eheleute getrennt veranlagt, kann ein Ehegatte mangels Verwandtschaft in gerader Linie die von ihm geleisteten Aufwendungen für den Unterhalt der Schwiegereltern nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Eine Berücksichtigung kann sich nach dem Urteil vom FG Berlin-Brandenburg auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass die Schwiegereltern gegenüber dem anderen
Ehegatten möglicherweise gesetzlich unterhaltsberechtigt sind. Kann der Splittingtarif wegen dauernden Getrenntlebens nicht mehr angewendet werden, sind die Ehegatten nicht mehr als Einheit zu behandeln.