In für Erben, Steuer-Tipps für ALLE

Die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses darf bei Schenkung eines Erbbaurechts nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen erhielten – jeweils zur ideellen Hälfte – ein Erbbaurecht an einem unbebauten Grundstück geschenkt. Nach Besitzübergang traf sie die Pflicht, den jährlichen Erbbauzins an die Grundstückseigentümer zu zahlen.

Die Steuerpflichtigen beantragten, die Erbbauzinsverpflichtung von der Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer abzuziehen, da es sich um eine Gegenleistung oder Auflage handele. Dies lehnte das FA ab, weil die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses mit der Bewertung des Erbbaurechts abgegolten sei.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG führte aus, dass die Übertragung des Erbbaurechts insgesamt eine unentgeltliche Zuwendung darstelle. Es handele sich nicht um eine gemischte Schenkung oder um eine Schenkung unter Leistungsauflage, denn das Erbbaurecht könne nicht in seine einzelnen Bestandteile aufgespalten werden, sondern sei als Ganzes zu betrachten.

Die im Grundbuch als Reallast eingetragene Erbbauzinsverpflichtung hafte dem Erbbaurecht untrennbar an. Der Erbbauzins sei keine Gegenleistung für den Erwerb des Erbbaurechts, sondern ein Nutzungsentgelt, das den Grundstückseigentümern zustehe. Darüber hinaus sei die Erbbauzinsverpflichtung mit der Bewertung des Erbbaurechts abgegolten, weil § 193 Abs. 3 BewG einen Abzug des kapitalisierten Erbbauzinses vom Bodenwert vorsehe. Ein nochmaliger Abzug würde zu einer Doppelberücksichtigung führen.

Praxistipp | Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.

Fundstelle
FG Münster 21.6.18, 3 K 621/16 Erb