In für UNTERNEHMER

Die OFD Rheinland erläutert in einer aktuellen Verfügung die Behandlung von Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, sofern dem Finanzamt eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt wurde oder die Zahlung per Scheck erfolgt:

OFD Rheinland 29.6.09, S 2142 – 2009/0003 – St 142,
BMF 10.11.08, IV C 3 – S 2226/07/10001, BStBl I 08, 958


Für Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Leistungen ist die Zehn-Tages-Regel des § 11 EStG anzuwenden, sodass Betriebsausgaben und -einnahmen dem Entstehungsjahr zuzuordnen sind. Die bis zum 10.1. gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung wird als Betriebsausgabe des alten Jahres behandelt. Leistet das Finanzamt die Erstattung bis zum 10.1., ist sie als Betriebseinnahme des Vorjahres zu erfassen.
Die Umsatzsteuervorauszahlung gilt bei erteilter Lastschrifteinzugsermächtigung bei fristgerechter Abgabe der Voranmeldung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit als abgeflossen, soweit das Konto eine hinreichende Deckung aufweist. Eine spätere Inanspruchnahme durch das Finanzamt ist ebenso unbeachtlich wie die Möglichkeit des Unternehmers, den Lastschrifteinzug im Anschluss an die Abbuchung zu widerrufen.
Bei einer Scheckzahlung ist der Abfluss beim Schuldner bereits mit Übergabe des Schecks anzunehmen. Die Möglichkeit des Schuldners eine Sperrung oder einen Widerruf des Schecks zu bewirken, ist unbedeutend. Voraussetzung ist lediglich, dass die Auszahlung bei sofortiger Vorlage des Schecks nicht wegen fehlender Deckung des Kontos verweigert wird und die Einlösung nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung eingeschränkt ist.