In Steuer-Tipps für ALLE

Das Bundesfinanzministerium räumt Steuerzahlern mit kleinen Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken ein Liebhabereiwahlrecht ein. Die ertragsteuerlichen Folgen haben wir bereits vorgestellt (AStW 9/2021, 581). Die umsatzsteuerliche Rechtslage ändert sich jedoch dadurch nicht.

Die Neuregelungen gelten für Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden. Umsatzsteuerlich ergibt sich Folgendes:

1. Der Betreiber einer derartigen Anlage ist Unternehmer

Steuerzahler, die sich auf dem Dach ihres Eigenheims eine Fotovoltaikanlage installieren lassen oder mit einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugen und gegen eine Vergütung in ein öffentliches Netz einspeisen, sind Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn (§ 2 UStG).

2. Die ertragsteuerliche Liebhaberei wirkt sich umsatzsteuerlich nicht aus

Bei den genannten Anlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken ist nach dem BMF-Schreiben auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei ihnen liegt grundsätzlich eine ertragsteuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor.

Umsatzsteuerlich wirkt sich dies nicht aus. Erforderlich ist lediglich, dass eine Tätigkeit nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird, auch wenn die Absicht fehlt, Gewinne zu erzielen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG).

Praxistipp

Die Einnahmen aus einer Fotovoltaikanlage oder einem BHKW fließen in der Regel monatlich über einen längeren Zeitraum und damit im Rahmen einer unternehmerischen Betätigung.

3. Der Betreiber ist in der Regel Kleinunternehmer

Mit der Einspeisevergütung für eine 10-kW-Anlage lässt sich die Kleinunternehmergrenze des § 19 Abs. 1 UStG von derzeit 22.000 EUR nicht überschreiten.

Im Hinblick auf den Vorsteuerabzug sollte der Betreiber der Anlage aber zumindest nach der Investitionsphase immer zur Regelbesteuerung optieren (§ 19 Abs. 2 UStG).

Praxistipp

Auch dann, wenn nach den ersten fünf Kalenderjahren wieder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird, müssen Kleinunternehmer trotz Steuerbefreiung nach § 18 Abs. 3 UStG eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben (BFH, XI R 14/11, BStBl II 14, 210).

Fundstelle
BMF 2.6.21, IV C 6 – S 2240/19/10006 :006, 2021/0627224