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Zahnaufhellungen (Bleaching), die von einem Zahnarzt durchgeführt werden, sind von der Umsatzsteuer befreit, soweit sie dazu dienen, einen aufgrund einer Vorerkrankung und -behandlung nachgedunkelten Zahn aufzuhellen.

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Sachverhalt

Die Klägerin, eine Gemeinschaftspraxis zweier Zahnärzte in Form einer GbR, erzielte im Streitjahr sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch umsatzsteuerfreie Umsätze. Zu ihrer Tätigkeit gehörten auch Bleaching-Behandlungen einzelner Zähne bei Patienten. Bei dieser Gruppe von Patienten war zuvor an dem Zahn eine Wurzelkanalbehandlung durchgeführt worden oder der Zahn war durch einen Unfall vorgeschädigt.

Als Folge davon war der Zahn nervtot. Da ein Nachdunkeln des nervtoten Zahns erst nach einiger Zeit eintritt, fanden die Zahnaufhellungen in einem zeitlichen Abstand von einigen Monaten bis zu zwei Jahren nach der eigentlichen Zahnbehandlung statt.

Der Prüfer des Finanzamtes monierte die steuerliche Behandlung der Umsätze aus dieser Patientengruppe. Die Bleaching-Behandlung setze voraus, dass die Wurzelbehandlung bereits vollständig abgeschlossen ist, weil sonst das Bleichmittel in den Wurzelkanal gelangen könne. Daher sei das Monate nach der Behandlung durchgeführte Bleaching als umsatzsteuerpflichtige kosmetische Leistung einzustufen.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied zugunsten der Klägerin. Die Vorschriften über die Umsatzsteuerbefreiung ärztlicher Leistungen seien nach Maßgabe der Rechtsprechung von BFH und EuGH so auszulegen, dass medizinische Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer Gesundheitsstörung bestehen, nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmung fallen.
Dies gilt auch dann, wenn sie von einem Arzt ausgeführt werden.

Nur Leistungen, deren Zweck der Schutz der menschlichen Gesundheit sei und die zur medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienten, seien steuerbefreit. „Schönheitsoperationen“, d.h. ärztliche Maßnahmen, die der Rücknahme von Alterserscheinungen, Verbesserung der Körperform, kosmetischer Korrektur von Normabweichungen vom Schönheitsideal usw. dienen, seien grundsätzlich steuerlich nicht begünstigt.

Hier habe die Bleaching-Behandlung zwar keine über das Aufhellen des Zahnes hinausgehende therapeutische Wirkung auf den Zahn oder sei wegen psychischer Probleme der Patienten indiziert gewesen. Sie sei aber dennoch als eine begünstigte Heilbehandlung einzustufen, da sie auf die Beseitigung der optischen Folge einer Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung gerichtet sei.

Das FG folgert aus der EuGH-Rechtsprechung, dass das Spektrum der begünstigten Tätigkeiten auf die Behandlung von mit der Krankheit zusammenhängenden und durch diese verursachten körperlichen Auswirkungen auszudehnen sei, selbst wenn dadurch weder die Ursache der Gesundheitsstörung noch die Krankheit selbst beseitigt wird. Dass diese Behandlung zeitlich erst einige Zeit später erfolge, sei insoweit unschädlich, da der wesentliche Charakter der ­Behandlung nicht durch den Zeitpunkt der Vornahme berührt würde.

Praxishinweis

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Verfahren ist vor dem BFH anhängig.

FG Schleswig-Holstein 9.10.14, 4 K 179/10; Revision unter V R 60/14