In für UNTERNEHMER

Ordnen Unternehmer gemischt genutzte Gebäude dem Unternehmen zu, ist die gesamte Vorsteuer abziehbar und auf den eigengenutzten Teil fällt als unentgeltliche Wertabgabe Umsatzsteuer an.
Wird das Gebäude anschließend innerhalb von zehn Jahren entnommen, ordnete die Verwaltung über A 71 Abs. 1 UStR eine Steuerpflicht an, während der Verkauf nach § 9 Nr. 9a UStG steuerfrei bleibt.
Hiergegen hatte die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, weil die MehrwertsteuerRichtlinie eine Umsatzsteuerbefreiung für Entnahmen von dem Unternehmen zugeordneten Immobilien vorsieht.
Dem beugt sich das BMF nun in allen offenen Fällen.


§ 4 Nr. 9a UStG wird jetzt auch im Fall der Entnahme eines Grundstücks aus dem Unternehmen angewendet, da die Mehrwertsteuer-Richtlinie die Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmen für den privaten Bedarf einer Lieferung gegen Entgelt gleichstellt.
Für den Fall einer steuerbaren Entnahme eines Grundstücks aus dem Unternehmen bedeutet dies, dass die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9a UStG unabhängig davon Anwendung findet, ob mit der Entnahme ein Rechtsträgerwechsel am Grundstück verbunden ist.
Damit wird es für Unternehmer wieder attraktiver, das Seeling-Modell für gemischt genutzte Immobilien anzuwenden, die sowohl dem Unternehmen als auch eigenen Wohnzwecken dienen.
Die entgegenstehende Auffassung im vorherigen BMF-Schreiben aus dem Jahre 2004 ist nicht mehr anzuwenden.
Für vor Oktober 2008 bewirkte Entnahmen wird nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer auf die Aussagen des A 71 Abs. 1 UStR beruft.