In Steuer-Tipps für ALLE

Hat der Unternehmer Umsatzsteuer in einem Dokument offen ausgewiesen, so schuldet er diese ggf. wegen unrichtigem oder unberechtigtem Steuerausweis. Der Bundesfinanzhof hat hierzu jüngst geurteilt, eine nicht zur Steuerschuldnerschaft führende „Vorausrechnung“ oder „Pro-forma-Rechnung“ liege nur vor, wenn sich aus dem Dokument auf den ersten Blick ergibt, dass über eine noch nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird.
BFH-Urteil vom 7.4.2011, Az. V R 44/09


Im Streitfall enthielten die Dokumente aber die Bezeichnung „Rechnung“ und aufgrund des Textes „Rechnungsbetrag zahlbar sofort ohne Abzug“ wurde zudem vordergründig der Eindruck erweckt, die Leistung sei bereits erbracht worden. Daher ließ der Bundesfinanzhof letztlich keine Zweifel an einer Steuerschuldnerschaft aufkommen.
Praxishinweis:
Im Zuge der Entscheidung ist in der Praxis insbesondere bei „rechnungsähnlich“ aufgebauten Dokumenten darauf zu achten, dass sie als Angebot, Kostenvoranschlag, Vorausrechnung oder Pro-forma-Rechnung bezeichnet werden. Denkbar sind jedoch auch andere textliche Klarstellungen, demzufolge erkennbar über eine noch nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird.