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Solange der Übungsleiterfreibetrag nicht überschritten wird, liegt kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vor. Das hat das LSG Baden-Württemberg einer Übungsleiterin ins Stammbuch geschrieben.

Im konkreten Fall wollte die Übungsleiterin per Statusfeststellungsverfahren nachweisen, dass sie faktisch abhängig beschäftigt war. Der Sportverein wollte mit der gleichen Prüfung bestätigt haben, dass eine selbstständige Tätigkeit vorlag. Die Rentenversicherung Bund hatte dem Verein recht gegeben. Die Übungsleiterin klagte dagegen vor dem LSG und verlor.

Das Gericht stellte u. a. fest, dass Sozialbeiträge so oder so erst fällig wären, wenn der Freibetrag überschritten ist. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen werden dem Arbeitsentgelt nicht zugerechnet. Es ist daher egal, ob die Zahlungen Vergütungen für eine selbstständige oder abhängige Tätigkeit sind.

Fundstelle
LSG Baden-Württemberg 21.2.19, L 10 BA 1824/18