In Steuer-Tipps für ALLE

Die dreitägige Schonfrist des § 240 Abs. 3 AO für Überweisungen endet erst am nächstfolgenden Werktag. Abweichend hiervon zählen Samstag und Sonntag bei der Fristberechnung mit, sofern die Frist nicht an einem der beiden Tage endet.
BFH 21.12.10, V B 16/09; V B 17/09


Das führt nach dem Beschluss des BFH dazu, dass die Schonfrist für die jeweils an einem Freitag fälligen Steuerschulden am Montag abläuft und eine am Dienstag beim Finanzamt eingehende Überweisung verspätet erfolgt ist.
Damit fallen Säumniszuschläge an, obwohl der Zahlungsvorgang innerhalb von zwei Bankgeschäftstagen erfolgt ist, weil der Sonntag nicht dazu gehört. Für die verspätete Zahlung ist dies bedeutungslos.
Der Gesetzgeber billigt in § 240 AO lediglich drei Schontage und bringt hierdurch nicht zum Ausdruck, dass eine inhaltliche Übereinstimmung mit den zivilrechtlichen Vorschriften zu den Höchstlaufzeiten von inländischen Überweisungen von drei Bankarbeitstagen herbeigeführt werden sollte. Im Hinblick auf die Befugnis zur Typisierung im steuerlichen Masseverfahren ist es nicht zu beanstanden, dass eine Zahlungsschonfrist von drei Tagen für ausreichend erachtet wird. Diese Schonfrist wird dem Steuerpflichtigen zum Ausgleich dafür eingeräumt, dass er das Risiko einer verzögerten Überweisung trägt. Insoweit ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass er seine Steuerschulden rechtzeitig bis zum Fälligkeitstag zu zahlen und im Falle der Schuldbegleichung durch Überweisung eine ausreichende Laufzeit einzurechnen hat.

Steuer-Tipp

Durch diese in der Praxis nicht generell bekannte Fristberechnung ist der Anfall von Säumniszuschlägen nicht auszuschließen, wenn betriebliche oder private Steuern an einem Freitag zur Zahlung angewiesen werden. Durch das Wochenende ist nicht gewährleistet, dass das Geld am Montag bei der Finanzkasse eingeht. Dabei ließ der BFH offen, ob bei dieser Konstellation ein Erlass des Säumniszuschlags geboten ist.